Geschäft klagt gegen 2G-Regeln und verliert in Baden-Württemberg

Urteil um Corona-Maßnahmen erwartet
Montagebild Foto: Ivan Radic, CC BY 2.0, Wikimedia

Ein Geschäftsinhaber klagt jetzt gegen die 2G-Regeln in Baden-Württemberg per Eilverfahren und verliert.

Ein Schuhgeschäft ist mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gescheitert.

Die Forderung, nicht nur Genesenen und Geimpften als Kunden Zutritt zu gewähren, sei abgelehnt worden, weil die Infektionszahlen derzeit stark anstiegen, teilten die MannheimerRichter am Mittwoch mit.Sie verwiesen auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung anzuwenden. 3G bedeutet Zutritt für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete.«Wir sind sehr enttäuscht», sagte die Hauptgeschäftsführerin des Handelsverbandes, Sabine Hagmann, der Deutschen Presse-Agentur. Sie bezeichnete den Beschluss als scherenschnittartig und undifferenziert.

Die Richter hätten sich seit langem der Unterstützung der Politik verschrieben, ohne die Entwicklung in anderen Bundesländern wie etwa Bayern und Niedersachsen zuberücksichtigen, wo es infolge von Gerichtsentscheidungen Lockerungen für den Einzelhandel gegeben habe. Dass im Einzelhandel Existenzen auf dem Spiel stünden, interessiere die Justiz zu wenig.Das Gericht folgte der Argumentation der Filiale eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs nicht, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen. Die Ursachen des Infektionsgeschehens seien derzeit vielmehr diffus. Die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, werde im Einzelhandel vielfach gar nicht eingesetzt.Die Klägerin machte geltend, Schuhgeschäfte dienten der Grundversorgung der Bevölkerung. Dem hielt der 1. Senat entgegen: «Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehendenNeuanschaffungsbedarf zu überbrücken.» Wenn die Antragstellerin anführe, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, zeige das nur, dass Schuhe nicht kurzfristig neu angeschafft werden müssten. Das Gemeinwohl werde durch einen Verzicht auf diese Produkte nicht beeinträchtigt.Hagmann hingegen betonte, es sei nicht zu verstehen, dass in der Corona-Verordnung der Kauf von Blumensträußen als Teil der Grundversorgung gewertet werde, der Erwerb von Schuhen hingegen nicht. Wenn die Richter von diffusen Infektionsquellen sprächen, seidaraus zu schließen, dass der Einnzelhandel kein Infektionstreiber sei – im Gegenteil. Obwohl die Mitarbeiter der Geschäfte jeden Tag an der Front stünden, machten sie unter den Infizierten nur einen Anteil von unter einem Prozent aus. /dpa

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