Hunde und Katzen in Baden-Württemberg dürfen gejagt werden

Eine Frau mit einer braun grünen Jacke und einem Zopf ist von hinten zu sehen, während sie mit einem Gewehr im Wald steht. Die Waffe ist auf ein Tier gerichtet, welches sie jagen möchte.
Symbolbild © istockphoto/aluxum

Tierliebhaber aufgepasst: Hunde und Katzen in Baden-Württemberg sind unter bestimmten Voraussetzungen in sehr großer Gefahr. Das beweist jetzt ein schrecklicher Zwischenfall mit einem geliebten Haustier.

Hunde und Katzen sind in Baden-Württemberg teilweise zum Abschuss freigegeben. Wer seinen besten vierbeinigen Freund vor dem schlimmen Schicksal schützen will, sollte die Regelung kennen.

Große Trauer: Damit hat sie nicht gerechnet

Dass in Deutschland in gewissen Monaten gejagt werden darf, wissen viele. Doch dabei geht wohl niemand davon aus, dass neben Rehen und Wildschweinen auch Hunde und Katzen Ziel der Jäger sein könnten. Dass diese Annahme falsch ist, zeigt jetzt leider ein trauriger Zwischenfall im Kreis Pinneberg. Denn dort fand eine Dame ihren geliebten Hauskater Gismo eines Tages tot auf. Die Ursache erklärte sich ihr mit einem Blick auf ihren Gismo, denn dieser hatte ein Einschussloch am Kopf.

Was sich zugetragen hat, hat die Polizei trotz Anzeige und Ermittlungen bislang nicht herausfinden können. Die logischste Erklärung wäre jedoch die, dass Gismo allein unterwegs war und ein Jäger den verschmusten Kater als Gefahr für andere Tiere wahrgenommen hatte. Denn in der Tat ist es nicht verboten, auf Haustiere zu schießen, wenn gewisse Rahmenbedingungen vorliegen. Diese werden im Jagdgesetz der einzelnen Bundesländer genau festgelegt.

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Das müssen Besitzer beachten

Generell sind nicht alle Hunde und Katzen im Ländle einfach zum Abschuss freigegeben. Das Jagdgesetz, § 49 JWMG, bezieht sich konkret auf wildernde Tiere, die anderen wilden Tieren nachstellen und diese in Gefahr bringen. Doch auch wenn dies der Fall ist, darf nicht einfach jeder Waffenbesitzer auf die kuscheligen Vierbeiner zielen. Erlaubt ist das nur anerkannten Wildtierschützern in ihrem eigenen Jagdgebiet. Bevor sie das freilaufende Tier erlegen, brauche sie zudem zusätzlich die Genehmigung der Ortspolizeibehörde.

Die Genehmigung zu erhalten, ist jedoch nicht ganz so einfach. Denn bevor es zur Tötung kommt, wird zunächst versucht, die Gefahr durch Einschreiten des Halters zu bannen. Die zweite Bedingung, vor Zustimmung der Polizei, ist, dass man versucht, das wildernde Tier zunächst behutsam einzufangen. Es handelt sich bei der Tötung von Hunden und Katzen demnach um eine absolute Ausnahme. Wer sein eigenes Haustier schützen will, sollte jedoch unbedingt darauf achten, dass es nicht unbeaufsichtigt unterwegs ist. Denn sobald es Vögeln oder Hasen nachjagt, besteht immer die Chance, dass ein Jäger die Situation als störend einschätzt und sich auf das Jagdgesetz beruft.