
Eine ungewöhnliche Regel sorgt für Wirbel in einem Esslinger Restaurant: Gäste laufen Sturm, doch der Wirt wehrt sich gegen die Kritik und erklärt, was wirklich hinter dem Verbot steckt.
Ein Satz in der Speisekarte sorgt für Wirbel: In einem Esslinger Restaurant sollen Gäste ihre Rechnung nicht einfach selbst aufteilen. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Warum der Wirt vorher Bescheid wissen will
Nachdem die „BILD“-Zeitung im vergangenen Jahr über eine ungewöhnliche Regel im Esslinger Restaurant des Wirts Salvatore Marrazzo berichtet hat, klingelte bei dem Wirt ständig das Telefon. Sogar ein bayerischer Radiosender wollte wissen, was es mit dem vermeintlichen Zahlungsverbot auf sich hat. Marrazzo stellt klar: So dramatisch, wie es die Schlagzeile vermuten lässt, ist die Sache nicht. „Wenn man den Text komplett liest: Die Rechnungen werden gesplittet“, erklärt der Restaurantinhaber. Sein Kassensystem sei dafür bestens gerüstet. Am Tisch könnten verschiedene Parteien angelegt werden, anschließend bekäme jeder seine eigene Rechnung. Getrennt bezahlen ist also grundsätzlich möglich. Einen entscheidenden Haken gibt es allerdings.
Wer seine Rechnung getrennt bezahlen möchte, muss dies möglichst schon zu Beginn des Restaurantbesuchs ankündigen – und nicht erst, wenn die Servicekraft bereits mit der Rechnung am Tisch steht. Für Marrazzo steckt dahinter keine Schikane, sondern Erfahrung. Mehrere Vorfälle hätten sein Personal derart unter Druck gesetzt, dass er schließlich einen entsprechenden Hinweis in die Speisekarte aufnehmen ließ. Seine Regelung stößt offenbar nicht nur auf Widerstand. Rund neunzig Prozent seiner Gäste sowie zahlreiche Kollegen aus der Gastronomie hätten Verständnis dafür gezeigt. Gleichzeitig bekam Marrazzo in sozialen Netzwerken und per E-Mail heftigen Gegenwind. Darunter seien auch beleidigende und rassistische Kommentare gewesen.
Was Gäste rechtlich verlangen dürfen
Grundsätzlich ist die Rechtslage für Restaurantgäste durchaus interessant: Wenn mehrere Personen jeweils für sich bestellen, kommt normalerweise auch jeweils ein eigener Vertrag mit dem Restaurant zustande. Daraus kann sich grundsätzlich ein Anspruch darauf ergeben, auch nur die eigene Rechnung zu begleichen. Ob ein Restaurant hingegen ausschließlich eine gemeinsame Zahlung verlangen darf, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu bislang nicht.
Fest steht jedoch: Die Gastronomie steckt ohnehin in einer schweren Krise. 2025 meldeten laut Creditreform rund 2.900 Gastronomiebetriebe Insolvenz an – fast dreißig Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie seit 2011 nicht mehr. Der reale Branchenumsatz sank zudem um 2,2 Prozent. Während klassische Restaurants, Landgasthöfe und Dorfkneipen ums Überleben kämpfen, profitiert vor allem die Systemgastronomie vom Wandel.
(Quellen: Accanto, DEHOGA)














