
Der Wolf im Kreis Karlsruhe darf vorerst weiterleben, während das Gericht den Fall überprüft. Für Naturschützer bedeutet das einen Sieg. Doch die endgültige Entscheidung steht noch aus.
In einem bemerkenswerten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Abschuss gestoppt. Der Wolf im Kreis Karlsruhe darf somit vorerst nicht getötet werden.
Justiz stellt sich vor den Wolf: Galgenfrist für GW267m
Einem Wolf im Schwarzwald bleibt fürs Erste die Kugel erspart. Denn das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am Freitag den geplanten Abschuss des als „Hornisgrinde-Wolf“ bekannten Rüden gestoppt. Damit herrscht vorläufig Ruhe in dem emotionalen Streit zwischen Naturschützern und der Landesregierung. Dem Land wurde gerichtlich untersagt, den Wolf mit der Kennung GW267m zu töten, bis über eine Klage im Eilverfahren entschieden ist. Das Gericht sah „Gefahr im Verzug“, da bereits am kommenden Dienstag erste Versuche zur Tötung hätten starten können. Hätte man den Wolf erschossen, wäre der Rechtsstreit sinnlos geworden – ein totes Tier kann nicht wiederbelebt werden. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass keine unmittelbare Gefahr für Menschen bestehe, die ein sofortiges Handeln rechtfertigen würde.
Die grün geführte Landesregierung hatte die umstrittene Ausnahmegenehmigung für den Abschuss erst am Dienstag erteilt. Ihr Argument: Der Rüde sei auf der Suche nach einer Partnerin zu zutraulich geworden, nähere sich Hunden und Menschen und verliere seine natürliche Scheu. Lokalpolitiker hatten zudem vor einem gefährlichen „Wolfstourismus“ gewarnt. Dagegen klagte der Verein Naturschutzinitiative. Für sie ist der Beschluss ein erster großer Erfolg. Der Biologe Wolfgang Epple sprach davon, dass das Leben des Wolfs damit zunächst gerettet sei. Kritiker des Abschusses verweisen darauf, dass im Südwesten nur vier Wölfe lebten und eine Tötung gegen EU-Recht verstoße. Das Echo auf die ministerielle Anordnung war von Anfang an geteilt.
Kein Ende der Debatte: Der finale Besch(l)uss steht noch aus
Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen. Der gerichtliche Aufschub gilt nur bis zur Entscheidung im Eilverfahren, die man in den kommenden Wochen erwartet. Bis dahin hat der Hornisgrinde-Wolf eine Galgenfrist gewonnen – und die Debatte über den Umgang mit Wölfen in Baden-Württemberg eine juristische Zwischenetappe.
(Quellen: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Naturschutzverbände, Landesbehörden für Umwelt- und Naturschutz)














