Gelegentlich muss selbst der faulste Autobesitzer zugeben, dass sein Fahrzeug gewaschen werden muss. Allerdings drohen bis zu 50.000 Euro Strafe, wenn die Autowäsche auf dem eigenen Grundstück durchgeführt wird, denn das ist streng verboten.
Wer sein Fahrzeug liebt, der reinigt es regelmäßig. Doch Waschstraßen können ins Geld gehen und so greifen viele einfach auf dem eigenen Grundstück zum Wasserschlauch. Das kann jedoch eine hohe Strafe nach sich ziehen, denn eine solche Autowäsche ist verboten.
50.000 Euro Strafe fürs Autowaschen
Früher war es gängig, dass Autobesitzer auf dem eigenen Grundstück ihr Fahrzeug wuschen. Dies ist allerdings mittlerweile nicht mehr erlaubt. Es kann sogar zu hohen Strafen kommen, wenn die Autowäsche, obwohl es verboten ist, auf dem eigenen Grundstück erledigt wird. Bis zu 50.000 Euro Geldstrafe sind dabei möglich.
Der ADAC hat eine Erklärung dazu veröffentlicht. Diese lautet: “Das private Waschen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück ist meist nicht zulässig.” Als Begründung nennt der Automobilclub, dass die Gefahr bestehe, dass bei der Autowäsche das Grundwasser verunreinigt werden könnte. Das Risiko einer solchen Verschmutzung sei besonders groß, wenn das Auto auf einem Rasen, Schotter oder auf Kies gewaschen würde.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Wie überall gibt es für diese Regelung auch Ausnahmen. Grundsätzlich rät der ADAC dazu, die Bestimmungen der eigenen Kommune zu berücksichtigen. In manchen Regionen ist es erlaubt, das Auto auf dem eigenen Grundstück zu reinigen, wenn das “Abfließen des Waschwassers in die kommunale Kanalisation gewährleistet ist und dort eine Reinigung des Abwassers erfolgt”, so der ADAC.
In Baden-Württemberg drohen zwischen 500 und 50.000 Euro Strafe, wenn die Autowäsche verboten ist und man sich nicht an dieses Verbot hält. Wichtig zu wissen ist, dass nicht die Autowäsche an sich unter einer so hohen Strafe steht, sondern die Grundwasserverschmutzung. Auf öffentlichem Grund ist es jedoch stets strikt verboten, sein Auto zu waschen. Das Waschen des Autos auf der Straße schließt bereits die Verkehrsordnung aus, denn dort heißt es, dass Straßen weder “beschmutzt oder benetzt” werden dürfen.