55 Euro Strafe auf eigenem Grundstück – Behörde greift durch

Die Frontscheibe eines roten geparkten Autos, auf dessen Scheibenwischer ein Strafzettel klemmt. Das gelbliche Sonnenlicht spiegelt sich auf dem Glas.
Symbolbild © istockphoto/HABesen

Das gibt es doch nicht. Einen Eigentümer trifft eine Strafe in Höhe von 55 Euro auf seinem eigenen Grundstück. Die Behörde greift durch, aber viele schütteln nur den Kopf.

So etwas kann doch einfach nicht mit rechten Dingen zugehen. Auf seinem eigenen Grundstück blüht einem Mann tatsächlich eine Strafe in Höhe von 55 Euro, weil die Behörde durchgreift. Da stellt sich jedem unweigerlich die Frage, wie es überhaupt so weit kommen konnte.

Umsetzung gestalterischer Ideen nach eigener Vorstellung

Ein eigenes Grundstück bietet viele Freiheiten und ist für viele Menschen ein Stück Unabhängigkeit. Hier kann jeder selbst über die Gestaltung des Gartens entscheiden. Kinder können draußen spielen, Haustiere haben Platz zum Toben und im Sommer lädt das eigene Grundstück zum Grillen und Entspannen ein. Auch handwerkliche Projekte lassen sich nach den eigenen Vorstellungen umsetzen. Besonders wertvoll ist das Gefühl, einen Ort zu besitzen, an dem Ruhe herrscht und den gestalterischen Ideen keine Grenzen gesetzt sind. Umso unverständlicher wirkt es, wenn auf dem eigenen Grundstück plötzlich Vorschriften und behördliche Vorgaben den Alltag bestimmen. So erhielt jemand auf seinem eigenen Grundstück eine Strafe in Höhe von 55 Euro.

Mit rechtlichem Status verbundene Nutzungsbestimmungen

Ein Immobilieneigentümer in der Gemeinde Planegg, die südwestlich von Münchens Stadtgrenze im Würmtal liegt, erhielt im Juli einen Strafzettel über 55 Euro. Er hatte sein Fahrzeug auf dem Gehweg vor seinem Gebäude in der Bahnhofstraße 7 abgestellt. Obwohl sich die Fläche im Privateigentum befindet, handelt es sich nach Angaben des Planegger Ordnungsamtes um einen öffentlich gewidmeten Gehweg. Damit gelten dort die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, nach denen Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen haben. Das Parken auf Gehwegen ist ohne entsprechende Beschilderung nicht erlaubt. Nach der Zahlung der Strafe markierte der Eigentümer Anfang August die Grundstücksgrenze mit einer gestrichelten weißen Linie.

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Außerdem brachte er mehrfach die Aufschrift „Privat“ auf dem Gehweg an. Diese Markierungen haben jedoch keine rechtliche Wirkung und ändern nichts an der öffentlichen Widmung der Fläche. Das Ordnungsamt will nun prüfen, welche Bereiche vor dem Gebäude öffentlich gewidmet und welche tatsächlich rein privat sind. Unter den Arkaden des Hauses besteht beispielsweise Privatgrund, der dennoch von Fußgängern genutzt werden kann. Ein gegenüberliegendes Grundstück an der Bahnhofstraße zeigt hingegen, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf Privatflächen möglich ist, wenn diese nicht öffentlich gewidmet sind. Entscheidend ist somit nicht allein das Eigentum an einer Fläche, sondern deren rechtlicher Status und die damit verbundenen Nutzungsbestimmungen.

(Quellen: Gemeinde Planegg, BayernPortal)