
Wie jedes Jahr gibt es auch in diesem Sommer während der Ferienzeit ein Fahrverbot auf deutschen Autobahnen. Das Verbot gilt jedoch nur für Lkw-Fahrer. Wer sich nicht an die Einschränkungen hält, riskiert mitunter hohe Geldstrafen.
Die Ferienreiseverordnung ist für viele Logistikunternehmen und Spediteure seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil der Planung, da sie den Reiseverkehr auf den Hauptrouten gezielt entlasten soll. Um teure Bußgelder zu vermeiden, müssen sich die Verantwortlichen rechtzeitig auf die veränderten Bedingungen einstellen.
Sommer-Fahrverbot auf deutschen Autobahnen
Jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August gelten für Lkw deutliche Einschränkungen auf hiesigen Autobahnen und reiserelevanten Bundesstraßen. An allen Samstagen in diesem Zeitraum dürfen Lastwagen mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhängern zwischen 7.00 und 20.00 Uhr nicht auf ausgewählten Strecken verkehren. Laut Bundesverkehrsministerium soll dies den Ferienreiseverkehr entlasten.
Das Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bleibt von dieser Regelung unberührt und gilt auch weiterhin jeweils von 0 bis 22 Uhr. Eine kleine Erleichterung für Spediteure und Fahrer: Nicht alle Autobahnen sind von dem Fahrverbot betroffen, sondern die wichtigsten Reiserouten. Dazu zählen Abschnitte unter anderem der A1, A3, A5, A7, A8 und A9, sowie der Bundesstraßen B31 und B96.
Fahrverbot: Ausnahmen und Bußgelder
Hält sich ein Lkw-Fahrer nicht an die vorgeschriebenen Zeiten, kann das saftige Strafen zur Folge haben. Laut Bußgeldkatalog kostet verbotswidriges Fahren an einem Sonntag oder Feiertag aktuell 148,50 Euro. Der Halter des Fahrzeugs wird mit 602,00 Euro zur Kasse gebeten. Eine Missachtung des temporären Fahrverbots an Samstagen ist vergleichsweise günstig. Das Bußgeld für Fahrer beläuft sich demnach auf höchstens 88,50 Euro und für Halter auf 178,50 Euro. Punkte in Flensburg drohen jedoch nicht. In den meisten Fällen wiegt der Zeitverlust für Speditionen jedoch schwerer als die Strafgelder.
Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für Transporte leicht verderblicher Waren wie frische Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse oder lebende Bienen. Auch kombinierter Güterverkehr zwischen Straßen und Schienen oder Häfen ist davon ausgenommen, ebenso wie Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) bietet in der Autobahn-App eine digitale Ausweichstreckenkarte an. Dort sind alle Fahrverbote sowie mögliche Alternativrouten aufgeführt.
(Quellen: Bundesjustizministerium, ADAC, Berliner Kurier, eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)














