Eine bestimmte Pflicht müssen die Autofahrer in Deutschland einhalten. Sie müssen bestimmte Fahrten melden. Tun sie dies nicht, droht ein saftiges Bußgeld. Dies hat einen wichtigen Grund.
Dass man als Autofahrer die Pflicht in Deutschland hat, die Fahrten mit dem Fahrzeug zu melden, dürfte wohl den wenigsten bekannt sein. Allerhöchstens bringt man dies mit gewerblichen Autos in Verbindung. Doch unter bestimmten Voraussetzungen trifft dies auch andere Autofahrer.
Pflicht zur Meldung der Fahrten: Auch für Privatpersonen
Die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen und damit jede Fahrt, die mit dem Auto unternommen wurde, sorgfältig und lückenlos zu dokumentieren, kennen eigentlich nur Geschäftsleute. Gerade wenn das Unternehmen nur aus einer Person besteht, vermutet das Finanzamt, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird. Die steuerlichen Vergünstigungen gelten jedoch nur für die geschäftlichen Fahrten. Deshalb müssen Gewerbetreibende ein Fahrtenbuch führen. Doch diese Pflicht gilt auch für Privatpersonen. Treffen bestimmte Voraussetzungen auf einen Autofahrer zu, ist auch er zur Führung eines solchen Buches verpflichtet.
Dieser Grund muss vorliegen
Natürlich muss nicht jeder, der ein Auto besitzt, seine Fahrten genau dokumentieren. Dies gilt nur, wenn ein Autofahrer eine schwere Verkehrssünde begangen hat und der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Denn es passiert oft, dass man sein Auto an Bekannte oder Familie verleiht. Der Fahrzeughalter ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, er muss preisgeben, wer wann sein Auto benutzt hat.
Findet man trotz sorgfältiger Mitwirkung des Halters nicht heraus, wer der Verursacher des Verkehrsverstoßes ist, muss für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden. In dieses Buch muss dann jeder, der das Fahrzeug nutzt, seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse sowie Beginn und Ende der Fahrt unter Angabe von Datum und Uhrzeit angeben. Zudem muss der Fahrzeugführer unterschreiben. Hält man sich nicht an diese Vorgabe, droht ein Bußgeld von über 100 Euro. Die Auflage ein solches Fahrtenbuch zu führen, gibt es jedoch nur, wenn der Autofahrer, der den Verstoß verursacht hat, trotz aller Bemühungen nicht gefunden werden konnte. Und wenn der Verstoß schwerwiegend ist.