
Er parkte seinen Roadster und fuhr in den Urlaub – nur um bei seiner Rückkehr einen riesigen Schock zu erleben: Die Stadt ließ das Auto abschleppen und verschrotten. Jetzt streiten Besitzer und Behörden vor Gericht.
Ein Urlaub, ein leerer Parkplatz – und ein Auto, das nie zurückkam. Was wie ein schlechter Traum klingt, endet nun vor Gericht.
Ölspur oder Behördenfehler?
Ein 25 Jahre alter Roadster verschwindet spurlos, während sein Besitzer verreist ist. Als er zurückkommt, ist nicht nur der Parkplatz leer – sein Auto existiert nicht mehr. Der Fall aus Sindelfingen sorgt für Empörung und beschäftigt jetzt das Landgericht Stuttgart. Im Mittelpunkt steht ein Mercedes-Benz SL 280, Baujahr 2000. Der Besitzer hatte den Rechtslenker mit britischem Kennzeichen im Herbst 2024 auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt – dann ging es für mehrere Wochen ins Ausland.
Während seiner Abwesenheit ließ die Stadt den Wagen abschleppen. Begründung: Ausgetretenes Öl habe ein Umwelt- und Sicherheitsrisiko dargestellt. Der Roadster sei daher entfernt und später als wertlos eingestuft worden. Schließlich landete er auf dem Schrottplatz – ohne Zustimmung des Eigentümers. Der widerspricht entschieden. Das Auto sei fahrbereit gewesen, ein TÜV-Vorabcheck habe nur kleinere Mängel ergeben. Für rund 800 bis 1.000 Euro hätte der SL in Deutschland zugelassen werden können. Dass das britische Kennzeichen die Halterermittlung erschwert habe, lässt er nicht gelten.
20.000 Euro für einen Klassiker?
Nach dem Abschleppen stand der Mercedes wochenlang bei einem Abschleppunternehmen. Rund 1.000 Euro Standgebühren wurden fällig. Laut Kläger sollen in dieser Zeit sogar Teile demontiert worden sein. Ein Gutachten vom Januar 2025 erklärte den Wagen schließlich für wirtschaftlich wertlos – Grundlage für die Verschrottung. Die Stadt bot zunächst 4.000 Euro Schadenersatz, später 7.000 Euro. Doch der Halter fordert rund 20.000 Euro. Ein erster Termin vor Gericht brachte keine Einigung.
Fest steht: Grundstückseigentümer dürfen unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen. Selbst wenn ein Parkschein abgelaufen ist, können Halter zur Kasse gebeten werden. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Raum. Auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen ist in der Regel die Ordnungsbehörde zuständig. Wer etwa feststellt, dass die eigene Einfahrt durch ein falsch geparktes Fahrzeug blockiert ist, darf zwar grundsätzlich abschleppen lassen – sollte aber Beweisfotos anfertigen. Und noch ein Punkt: Selbstjustiz ist tabu. Ein falsch geparktes Auto zuzuparken oder absichtlich zu blockieren, ist nicht erlaubt.
(Quellen: zuständiges Gericht, dpa, eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)














