
Ein Strafzettel für ein Autofenster, das nur einen Spalt geöffnet war, sorgt für Aufregung und entfacht eine überraschend lebhafte Debatte über Ordnung, Regeln und Vernunft.
Ein Strafzettel für ein nur spaltbreit geöffnetes Autofenster: Ein kurioser Fall sorgt für Kopfschütteln, Ärger und am Ende für teure Folgen.
Ein Spalt zu viel – Knöllchen sorgt für Wirbel
Manchmal reichen wenige Millimeter, um eine Lawine loszutreten. Eine Frau stellt ihr Auto auf dem Parkplatz eines Hallenbades in Hof ab und lässt die Fensterscheibe einen kleinen Spalt geöffnet – harmlose Gewohnheit vieler Autofahrer. Doch als sie zurückkehrt, begrüßt sie eine Überraschung am Scheibenwischer: fünfzehn Euro Bußgeld vom Kommunalen Ordnungsdienst. Kein Scherz? Nun ja, die örtliche Zeitung berichtet darüber am 1. April. Da liegt der Verdacht nahe.
Doch nein, der Strafzettel ist echt. Und die Reaktionen in Oberfranken lassen nicht lange auf sich warten: Von Empörung bis hin zur ganz trockenen StVO-Auslegung ist alles dabei. Schließlich gibt es ihn ja wirklich: §14 Absatz 2 StVO, der verlangt, dass Fahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern sind. Dazu gehören: Schlüssel abziehen, Auto per Handbremse sichern, Türe, Schiebedach und Fenster zu.
Wenn der Ordnungsdienst genauer hinsieht
Juristen erklären: Ein minimal geöffneter Spalt führt normalerweise nicht zu einem Bußgeld. Erst wenn theoretisch jemand durchgreifen könnte, wird es heikel. Hintergrund ist nicht nur der Schutz vor Diebstahl. Es geht auch um abstrakte Gefahren – etwa Kinder, die neugierig ausprobieren, was ein Zündschlüssel so kann. Doch im aktuellen Fall? Gefahr: Fehlanzeige. Das findet auch Kai Gollwitzer, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nicht etwa vom empörten Opfer konsultiert, sondern weil er ein Bekannter des Ehemanns der Betroffenen ist. Und er wird deutlich: Die Idee, dass hier eine unbefugte Benutzung drohte, sei schlicht lächerlich. Also legt er Einspruch ein. Doch der wird abgelehnt. Das Verfahren endet schließlich mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit. Ironie des Schicksals: Die Kosten für die Staatskasse betragen mindestens das 15-Fache des ursprünglichen Knöllchens. Von der Arbeitszeit aller beteiligten Behörden ganz zu schweigen.
Zum Vergleich: Italien langt richtig zu. Dort kostet ein offenes Autofenster beim Parken zwischen 42 und 173 Euro. Wer während der Fahrt den Arm aus dem Fenster hängen lässt, zahlt bis zu 168 Euro. Und auf deutschen Supermarktparkplätzen? Die nächste Fallenquelle: Private Betreiber dürfen Knöllchen verteilen, aber nur, wenn gut sichtbar ausgeschildert ist, welche Regeln gelten – und auch dann sind nicht alle Gebühren rechtens.
(Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Bußgeldkatalog, ADAC)














