Stromkosten: E-Auto-Fahrer müssen sich an neue Regeln halten

Eine Hand hält Banknoten vor einer Elektroauto-Ladesäule nach oben. Vom 5- bis zum 200-Euro-Schein ist jeder Schein einmal dabei. Das blaue Ladekabel steckt in einem roten E-Auto.
Symbolbild © istockphoto/deepblue4you

Ab dem neuen Jahr treten für E-Auto-Fahrer neue Regeln für die Stromkosten in Kraft, an die sie sich halten müssen. Die Neuerungen sollen bestimmte Dinge fairer machen.

Einige Regelungen, die bislang gelten, werden sich ab dem neuen Jahr ändern. Diese neuen Regeln müssen E-Auto-Fahrer für ihre Stromkosten ab dem neuen Jahr kennen und sich entsprechend verhalten.

Vorteile für das Laden von Betriebsfahrzeugen: Unternehmen genießen Vorteile

Da die E-Mobilität noch nicht bei der Mehrheit der Deutschen angekommen ist, hat sich die Bundesregierung einiges als Motivation ausgedacht. Dazu zählen zum Beispiel steuerliche Vergünstigungen, wenn Unternehmen ihren Fuhrpark mit Elektrofahrzeugen bestücken. Die Vorteile, die die Firmen genießen, konnten sie bislang an die Arbeitnehmer weitergeben. Die Ladekosten, die vom Arbeitgeber bezahlt wurden, mussten die Arbeiter in ihrer Steuererklärung nicht berücksichtigen. Sie blieben weiterhin steuerfrei. Doch es gibt eine Konstellation, bei dem der Gesetzgeber nun noch einmal nachjustiert hat. Hier müssen Arbeitnehmer genau Bescheid wissen, damit sie keinen Fehler machen.

Neue Regeln für E-Auto-Fahrer: Das muss man jetzt wissen

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Wer konnte und wollte, hat das E-Auto zu Hause an der heimischen Box geladen. Hierfür konnte man als Arbeitnehmer dann eine bestimmte Pauschale geltend machen. Dies soll sich nun jedoch ändern. Ab Januar 2026 gilt nicht mehr die Pauschale, sondern entweder der tatsächlich gezahlte Strompreis oder die neue Pauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises für Privathaushalte des Statistischen Bundesamtes. Die tatsächlich geladene Strommenge muss über einen gesonderten Zähler nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das überlassene Dienstfahrzeug über die privat betriebene Photovoltaik-Anlage auflädt.

Damit will der Gesetzgeber die Vorgaben und Regeln zur Ladung von Dienstwagen für den beruflichen und den privaten Gebrauch noch einmal spezifizieren. Wer den Dienstwagen auch für private Zwecke gebraucht, muss mit dieser neuen Regelung nun eine differenziertere Aufstellung vorweisen. Das bedeutet: Die bisherigen Pauschalen können nur noch bis Ende 2025 genutzt werden. Mit dem neuen Jahr gelten dann die neuen Regelungen.

(Quellen: ADAC, electrive, dpa)