Ab Juli zu haben: Bürger sichern sich neuen 3500-Euro-Zuschuss

Junge Männerhände halten mehrere 50-Euro-Scheine fest. Der Mann steht vor einem Geldautomaten und zählt sein Geld, welches er gerade abgehoben hat, nach. An seinem linken Handgelenk befindet sich eine Uhr.
Symbolbild © istockphoto/Nikola Stojadinovic

Bereits ab Juli haben Millionen Menschen in Deutschland die Möglichkeit, diesen Zuschuss unkompliziert zu beantragen. Bisher gab es einige Schwierigkeiten für Antragsteller. Doch nun ändert sich ein grundlegender Punkt. 

Über 3.500 Euro gibt es für Anspruchsberechtigte, die dringend auf Unterstützung angewiesen sind. Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, sollte aufhorchen. Der Prozess ist bald deutlich einfacher.

Nicht alle wissen es: Dieser Zuschuss ist ab Juli zu haben

Millionen von Bürgern in Deutschland haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Allerdings werden einige Hilfsangebote nicht wahrgenommen. Komplexe Antragsverfahren oder fehlende Informationen sind die wichtigsten Gründe. Das gilt auch für diese Leistung, die eine bestimmte Gruppe beantragen kann. Die Kombination der Zuschüsse gestaltet sich in der Praxis verhältnismäßig aufwendig. Ab dem 1. Juli 2025 soll sich das ändern. Beide Leistungen werden zusammengefasst.

Das bedeutet, dass es künftig nur noch ein kompaktes Entlastungspaket gibt, weil das Budget zusammengelegt und der Antrag so erleichtert wird. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf insgesamt 3.539 Euro. Um von der Leistung zu profitieren, muss ein Pflegegrad vorliegen. Berechtigt sind alle Personen, die mindestens Stufe 2 vorweisen können. Das Entlastungspaket fasst die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bald zusammen. Die Kurzzeitpflege wird bei einer stationären Unterbringung in Anspruch genommen, während die Verhinderungspflege greift, wenn eine pflegende Person vorübergehend ausfällt.

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Was Antragsteller jetzt beachten müssen

Menschen mit einem Pflegegrad sollten beachten, dass sie bald auch Anspruch auf die Leistung haben, wenn sie keine sechsmonatige Vorpflegezeit nachweisen können. Für die Verhinderungspflege war die halbjährige Mindestpflegedauer bisher eine wichtige Bedingung. Ab Juli entfällt sie. Unverändert bleibt jedoch, dass Personen mit Pflegegrad 1 keinen Leistungsanspruch haben.

Wer dennoch erfahren will, welche Unterstützungsmöglichkeiten Betroffene mit Einschränkungen haben, wendet sich direkt an die Krankenkasse. Zudem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Wenn Hilfe bei der Antragstellung benötigt wird, kann es sich auch lohnen, einen Pflegestützpunkt in Wohnortnähe zu kontaktieren. So werden nicht nur Antragsteller, sondern oft auch Angehörige entlastet, die sich sonst um die betroffene Person kümmern.