Abschaffung steht bevor: Bürgergeld endet im Mai in Deutschland

Der Eingangsbereich der Bundesagentur für Arbeit mit einem großen Logo auf einer Glaswand, dahinter Büroeinrichtungen. Im Vordergrund sind mehrere unscharfe, dunkle Silhouetten von Menschen zu sehen.
Symbolbild © imago/Bihlmayerfotografie

Wenn aus dem Bürgergeld die neue Grundsicherung wird, gibt es schärfere Sanktionen – und das schon eher als erwartet. Die Maßnahmen treffen besonders jene, die Termine des Jobcenters nicht wahrnehmen und Stellenangebote ausschlagen.

Im letzten Jahr kündigte die Bundesregierung an, dass 2026 eine Bürgergeld-Reform ansteht. Einige Punkte der neuen Grundsicherung treten schon sehr bald in Kraft.

Bürgergeld endet – eine Maßnahme greift sofort

Am 5. März hat der Bundestag die geplante Umgestaltung des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung beschlossen. Dafür steht jedem Empfänger zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Regelsatz zu – plus Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit der Grundsicherung will die Bundesregierung Menschen in finanzieller Not helfen, beschließt zugleich jedoch härtere Sanktionen. Am 22. April wurde die offizielle Gesetzesänderung als „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ verkündet. Im dazugehörigen Bundesgesetzblatt ist außerdem vermerkt, dass ein Punkt bereits am 24. April greift.

Gemeint sind die Sanktionen bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit. Wer Stellenangebote oder Fördermaßnahmen nicht wahrnimmt, muss künftig mit einer Kürzung der Grundsicherung um 30 Prozent für jeweils drei Monate rechnen. Selbiges tritt ein, wenn ein Empfänger den zweiten Termin beim Jobcenter in Folge versäumt. Passiert dies ein drittes Mal, wird sogar ein Verfahren eingeleitet, bei dem in letzter Instanz eine komplette Streichung der Leistungen erfolgen kann.

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Abschaffung des Bürgergelds früher als gedacht

Faktisch bedeutet das: Schon bei der ersten Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit, droht eine komplette Streichung der Grundsicherung. Kosten für Unterkunft und Heizung gehen – sofern angemessen – direkt an die Vermietung. Leistungsbezieher haben jedoch höchstens keinen Anspruch auf das Geld vom Amt. Tritt die betreffende Person überdies die vorgeschlagene (oder auch eine andere) Arbeitsstelle doch an, werden die Sanktionen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Und das Jobcenter muss die willentliche Arbeitsverweigerung nachweisen können.

Außergewöhnliche Härtefälle bilden hierbei eine Ausnahme. Obendrein muss vor der Sanktion ein persönliches Gespräch mit dem mutmaßlichen Verweigerer erfolgen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich schriftlich zum Sachverhalt zu äußern. Zwar tritt der überwiegende Teil der Gesetzesänderung erst zum 1. Juli 2026 in Kraft, aber auch danach müssen Leistungsbezieher mit gravierenden Änderungen rechnen.

(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure, Bundesgesetzblatt, SGB II)