
Verständlicherweise ist kein Arbeitgeber glücklich darüber, wenn seine Angestellten einen Arzttermin in die Arbeitszeit legen. Es gibt jedoch Voraussetzungen, unter denen er dies zulassen muss.
Der eine oder andere Arbeitnehmer legt seinen Arzttermin in die Arbeitszeit und erwartet, dass er weiterhin Lohn für diese Zeit bekommt. Experten erklären, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber dies dulden muss. Und wann er Konsequenzen folgen lassen darf.
Krank sein und Arbeit: Kämpfe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer landen sogar vor Gericht
In jedem Arbeitsvertrag ist heutzutage geregelt, wie man sich im Krankheitsfall verhalten muss. Bei akuten Krankheiten wie Grippe, Bronchitis oder anderen, mit denen man offensichtlich nicht zur Arbeit erscheinen sollte, scheint die Regelung klar. Man geht zum Arzt und bekommt ein Attest für den Arbeitgeber. Dies geschieht heutzutage sogar ganz automatisch im Hintergrund, ohne dass man einen „gelben Schein“ beim Arbeitgeber vorlegen muss. Fristen legen fest, bis wann eine solche Meldung erfolgen muss und ab dem wievielten Tag man zum Arzt muss. Doch so einfach scheint es nicht zu sein, denn regelmäßig landen Fälle vor einem Arbeitsgericht. Wie sieht es jedoch mit einem Arzttermin aus, den der Arbeitnehmer in die Arbeitszeit legt? Muss der Arbeitgeber dies zähneknirschend hinnehmen oder kann er es untersagen?
Arzttermin in der Arbeitszeit: Das müssen Arbeitnehmer unbedingt beachten
Wie das oben genannte Beispiel eines akuten Falls dürfen auch Schwangere ihre Vorsorgeuntersuchungen in die Arbeitszeit legen und müssen keine Lohneinbußen befürchten. Auch wenn man einen Termin bei einem Facharzt hat, ist die Terminauswahl oft nicht gegeben und man wartet im schlimmsten Fall Monate lang auf einen Spezialistentermin. Liegt er in der Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber dies hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Sprechstunden oder Untersuchungen nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden.
Treffen alle diese Voraussetzungen nicht zu, darf man den Arzttermin nicht in die Arbeitszeit legen. Tut man dies trotzdem, kann der Arbeitgeber verlangen, dass man sich für einen solchen Termin extra Urlaub holt oder die verpasste Arbeitszeit nachholt. Ansonsten drohen Lohneinbußen. Deshalb raten Experten dazu, Arttermine so früh oder so spät wie möglich zu legen, also so, dass der Arbeitsausfall so gering wie möglich bleibt. Denn Vorsorgeuntersuchungen oder andere Termine gehören in die Freizeit.
(Quellen: Händlerbund, Industrie- und Handelskammer)














