Vielen Menschen reicht das monatliche Einkommen nicht aus, um im Alltag über die Runden zu kommen. In Deutschland gibt es vom Staat eine Sozialleistung. Bürgergeld-Empfänger müssen allerdings einige Pflichten einhalten.
Wer das Bürgergeld erhalten möchte und dafür berechtigt ist, muss sich hin und wieder beim Jobcenter melden und Termine einhalten. Viele Menschen nehmen sie allerdings nicht wahr oder können keine entsprechenden Atteste vorlegen. Für Bürgergeld-Empfänger gilt jedoch: Bestimmte Pflichten müssen eingehalten werden.
Bürgergeld-Empfänger müssen sich an Vorschriften halten
Viele Menschen in Deutschland sind auf diese Maßnahme angewiesen. Dabei gelten aber bestimmte Vorschriften, an die sich die Bürgergeld-Empfänger halten müssen – ansonsten drohen Kürzungen. Auch wenn sich die meisten an die Verpflichtungen halten und die Sozialhilfe nicht aufs Spiel setzen wollen, gibt es hin und wieder einmal Fälle, bei denen das Bürgergeld gekürzt oder sogar gestrichen wird.
Das Bürgergeld löste 2023 das Hartz IV ab. Nun, mit der neuen Regierung haben Union und SPD ein neues Vorhaben bezüglich der Sozialleistung: Aus dem Bürgergeld soll künftig eine neue Grundsicherung werden. Wer das Bürgergeld bezieht, bekommt 563 Euro als Sozialleistung. In einigen Fällen sind jedoch Kürzungen möglich, allerdings gilt das nur bei wiederholten, konkreten Pflichtverletzungen.
Bescheinigung vorlegen: Jobcenter kürzt Sozialleistung
Laut dem Sozialgesetzbuch gibt es eine allgemeine Meldepflicht für Bürgergeld-Empfänger. Alle Bürgergeldbezieher müssen sich persönlich beim Jobcenter melden. Wer zum Beispiel nicht zu Terminen erscheint, muss gemäß Paragraf 32 SGB mit einer Kürzung um jeweils zehn Prozent des Regelbedarfs rechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen wie zum Beispiel Krankheitsfälle, die allerdings mit einer Bescheinigung nachzuweisen sind.
Erst kürzlich ereignete sich Folgendes: Das Jobcenter kürzte einer Bürgergeldbezieherin die Leistungen um zehn Prozent, weil sie statt der geforderten Unterlagen lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte. Die Frau konnte den Termin nicht wahrnehmen. Dies reichte der Behörde wohl nicht aus, sie forderte eine Bettlägerigkeitsbescheinigung. Die 38. Kammer des Sozialgerichts stellte klar: Eine zusätzliche Bescheinigung über Bettlägerigkeit hätte aber nicht verlangt werden dürfen.