Ausfallgebühr: Restaurants verlangen Entschädigung von Gästen

Ein Gast reicht mit der rechten Hand auf einem kleinen Silbertablett den Rechnungsbetrag hin. Der Kassenzettel liegt unter einem 20-Euro-Schein und einigen Münzen. Im Hintergrund sieht man noch Gläser und Teller.
Symbolbild © istockphoto/Ladanifer

Wer nicht auftaucht, muss zahlen: Immer häufiger verlangen Restaurants eine Entschädigung von ihren Gästen, wenn sie trotz Reservierung wegbleiben. Was in der deutschen Gastronomie recht neu ist, gibt es in einer anderen Branche schon viel länger. 

Für Restaurantbesucher wird es ernst. Wer einen Tisch reserviert, aber nicht erscheint, muss zahlen ‒ zumindest in einigen Speiselokalen. Immer mehr Gastronomen entscheiden sich für eine Entschädigungszahlung, um der Krise in der Branche entgegenzuwirken.

Immer mehr Restaurants setzen auf eine Entschädigung 

Wer sich nicht entscheiden kann, wo der nächste Restaurantbesuch erfolgen soll, reserviert kurzerhand mehrere Tische in unterschiedlichen Lokalen. Für Gastronomen hat das Folgen. Spontane Gäste müssen sie vertrösten, wenn alle Tische reserviert sind. Zugleich haben sie keine Garantie dafür, dass die erwarteten Besucher mit Reservierung tatsächlich auftauchen. Ärgerlich ist das vor allem für kleinere Restaurants ‒ die Tische sind deutlich begrenzt. Immer häufiger treffen Inhaber eines Restaurants wegen der Gastronomie-Krise die Entscheidung, eine Ausfallgebühr zu erheben.

Bei Nichterscheinen trotz Reservierung verlangen sie deshalb die sogenannte “No-Show-Gebühr”. Bisher existiert dazu keine einheitliche Rechtssprechung, informiert die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Dennoch dürfen Gastronomen eine solche Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Gäste die Option haben, ein Menü zu reservieren, Restaurantbetreiber entsprechend einkaufen und die Besucher dann nicht auftauchen.

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Deshalb verlangen mehr Restaurants die Entschädigung

In der Hotelbranche gibt es die Regelung schon länger. Bleiben die Gäste weg, obwohl sie ein Zimmer reserviert haben, wird oft eine Gebühr erhoben, wenn die Absage nicht rechtzeitig erfolgt. Um Umsatzeinbußen zu kompensieren, entscheiden sich Restaurantinhaber in Deutschland spätestens seit Corona deutlich häufiger für die No-Show-Gebühr. Bisher ist sie eher Ausnahme als Regel. Der Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) befürwortet die Einführung einer solchen Gebühr jedoch.

Für Gäste gilt: Wer einen Tisch reserviert, sollte sich die AGB und Stornierungsbedingungen gründlich durchlesen. In Ausnahmefällen verzichten Restaurants auf die Gebühr. Das ist möglich, wenn man die Reservierung wahrnehmen wollte, aber zum Beispiel wegen eines Unfalls unverschuldet wegbleibt, erklärt die Verbraucherzentrale. Zugleich verweist sie darauf, dass einige Anbieter trotz solcher Situationen auf eine Ausfallgebühr bestehen ‒ je nachdem, wie es in den AGB geregelt ist.