Besuchsverbote in Krankenhäusern werden gelockert in Baden-Württemberg

Symbolbild

Karlsruhe: Ab dem 18. Mai sollen in Baden-Württemberg wieder regelmäßige Besuche in Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf möglich sein.

Übergang zu Lockerungen umsichtig gestalten

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie Senioren- und Behinderteneinrichtungen für die Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit wiederkehrender Besuche geschaffen werden soll. Dieser Beschluss soll in Baden-Württemberg so schnell wie möglich umgesetzt werden, damit die für die Betroffenen belastenden Kontaktbeschränkungen entfallen. Lockerungen müssen aber so gestaltet sein, dass besonders vulnerable Menschen mit Grunderkrankungen und Pflegebedürftige geschützt sind, um schwerste Krankheitsverläufe im Falle einer Infektion zu verhindern.

Änderungen treten ab 18. Mai in Kraft

Bis zum 18. Mai 2020 gelten im Sinne einer Übergangsphase weiterhin die bisherigen Regelungen, die aber Ausnahmen zulassen. Nahestehende Personen sollen ihre pflegebedürftigen Angehörigen besuchen können, wenn anderenfalls körperliche und seelische Schäden durch eine soziale Isolation drohen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen (Schutzkleidung) getroffen werden können. „Ich möchte die Einrichtungen ausdrücklich ermutigen im Sinne eines guten Übergangs zu den geplanten Besuchsregelungen, die bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeiten vom Besuchsverbot in einem guten Miteinander von Angehörigen und Einrichtungen zu nutzen“, so Lucha zur Übergangsphase in der nächsten Woche.

Ab dem 18. Mai 2020 sollen die folgenden Besuchsregelungen für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gelten:

  • Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Schutzmaßnahmen:
    • Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen sind insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung vorgesehen. Die Einrichtungen können u.a. in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten festlegen, während denen Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohner festlegen. Die Regelung bewegt sich zwangsläufig im Spannungsfeld zwischen dem Ziel, allen Besuchswünschen nach Möglichkeit zu entsprechen und den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen.
    • Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen.
    • Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen. Unangekündigte Besuche sind ohne Einverständnis der Einrichtung nicht möglich.
    • Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
    • Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden.
  • Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
  • Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten. Ausnahmen hiervon sind vorgesehen in Fällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.
  • Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept festzulegen, wie sie Besuche nach den vorgenannten Vorgaben ermöglichen werden.
  • Sofern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege erbringen, gelten die vorgenannten Besuchsregelungen entsprechend.
  • Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten Ausnahmen, sofern dort mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. In diesen Fällen gelten – wie bisher – keine Einschränkungen bei den Besuchsmöglichkeiten.
  • Ab dem 18. Mai werden auch wieder Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen wie zum Beispiel durch Friseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Seelsorger unter anderem regelhaft erfolgen können, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
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Für Krankenhäuser sind die folgenden Regelungen geplant:

  • Die Zahl der Besucher in Krankenhäusern soll in der Regel auf einen Besucher pro Tag und Patient beschränkt sein. Damit sollen Menschenansammlungen in der Klinik vermieden werden, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Besucher, bei denen eine aktive COVID-19-Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen ist oder die innerhalb der Inkubationszeit Kontakt zu einem an COVID-19-Erkrankten hatten, dürfen die Einrichtung nicht betreten, um eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden.
  • Die in vielen Bereichen der Öffentlichkeit üblichen Schutzmaßnahmen wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, das Einhalten des Mindestabstands sowie die hygienische Händedesinfektion sind auch im Krankenhaus einzuhalten.
  • Das Krankenhaus muss für bestimmte hochgradig infektionsgefährdete Patientengruppen wie beispielsweise Patienten nach Knochenmarkstransplantation weitergehende Schutzmaßnahmen veranlassen. Diese können je nach medizinischer Einschätzung bis zu einem kompletten Besuchsverbot reichen.