
Viele Empfänger von Bürgergeld wissen nicht genau, welche Leistungen ihnen neben der Grundsicherung zustehen. Doch es gibt durchaus Kostenübernahmen, die man beim Jobcenter beantragen kann, sofern man davon weiß.
Grundsicherung, Kosten für Unterkunft und Heizung – das sind Leistungen, von denen Bürgergeld-Empfänger wissen. Schließlich gehören diese zu jedem Antrag dazu. Doch trägt das Jobcenter auch Kosten, von denen viele nichts wissen.
Bürgergeld-Empfänger: Mehr als nur der Regelbedarf
Das Bürgergeld zielt darauf ab, sozial schwächeren Menschen finanziell unter die Arme zu greifen. Dafür steht jedem Empfänger zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Regelsatz zu. Obendrauf kommen noch Kosten für Unterkunft und Heizung. So weit, so gut. Doch es gibt auch zusätzliche Leistungen, die man beantragen kann. Während manche bekannt sind – wie etwa die Bezuschussung einer Erstausstattung vor einer anstehenden Geburt – gibt es jedoch auch Leistungen, von denen nur wenige wissen.
In die zweite Kategorie fallen etwa Ausgaben für eine spezielle, medizinisch notwendige Ernährung oder orthopädische Schuhe. Auch das sogenannte „Bildungspaket“ (Leistungen für Bildung und Teilhabe) übersehen die Leute häufig. Anspruch darauf hat jedes schulpflichtige Kind, das in einer sozial schwachen Familie lebt. Das Bildungspaket soll vor allem Schulbedarf und Lehrmaterialien abdecken, aber auch Nachhilfestunden, Schulessen und -ausflüge sowie Fahrtkosten gehören dazu.
Besonderheit bei den Kosten für die Unterkunft
In die Kosten für Unterkunft und Heizung sind Miete, Heiz- und Betriebskosten inkludiert. Strom ist bekanntlich aus eigener Tasche zu zahlen. Häufig werden Wohnungen jedoch mit einem Stellplatz für das Auto vermietet. Was viele nicht wissen: Auch diese Kosten übernimmt das Jobcenter. Ein Stellplatz oder eine Garage fallen unter die Mietnebenleistungen. Sofern diese Bestandteil eines einheitlichen Mietvertrags sind und die Gesamtmiete als angemessen gilt, trägt das Amt die Kosten – selbst wenn der Leistungsbezieher kein eigenes Fahrzeug hat und den Platz nicht braucht.
Das bedeutet aber auch: Darf der Stellplatz oder die Garage gekündigt werden (etwa durch einen separaten Mietvertrag), entfällt die Kostenübernahme dafür. Hat man den Stellplatz, braucht ihn aber nicht, kann er untervermietet werden. Das ist jedoch kein Muss! Am besten weiß das Jobcenter direkt von Anfang an Bescheid, sofern ein Stellplatz im Mietvertrag inbegriffen ist. Sollte dennoch eine Ablehnung erfolgen, kann man unter Berufung auf das entsprechende Urteil vom Bundessozialgericht Widerspruch einlegen.
(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit, Bundessozialgericht)














