Bürgergeldempfänger bekommen einige Leistungen vom Staat direkt aufs Konto, doch kaum jemand weiß, dass das Jobcenter auch die Handwerker-Rechnung bezahlt. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein.
Vom Staat bekommen Menschen, die nicht komplett oder gar nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, das Bürgergeld. Zusätzlich dazu gibt es noch einige andere Leistungen. Doch kaum jemand weiß, dass die Bürgergeldempfänger vom Jobcenter auch die Handwerker-Rechnung bezahlt bekommen. Dafür müssen sie ein paar Bedingungen erfüllen.
Umfangreiche Leistungen vom Staat: Bürgergeld hilft aus
Wer auf staatliche Leistungen angewiesen ist, weiß eigentlich, was ihm alles zusteht. Denn wenn ein Bürger Bürgergeld beziehen muss, übernimmt der Staat einiges an Leistungen. Dazu zählen nicht nur Leistungen zum Lebensunterhalt und die Übernahme der Kosten für Heizung und Unterkunft. Wer sich zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit auf besondere Weise ernähren muss, kann den sogenannten Mehrbedarf beantragen. Auch wenn eine Frau ein Kind erwartet, hat sie Anspruch auf Mehrbedarf sowie auf zusätzliche Leistungen zur Ausstattung des Kinderzimmers. Selbst Schulkinder, die zum Beispiel auf Klassenfahrt fahren, haben Anspruch darauf, dass das Jobcenter die Kosten hierfür übernimmt.
Das weiß wohl kaum jemand
Doch kaum jemand weiß wohl, dass das Jobcenter bei Bürgergeldempfängern auch die Kosten für die Handwerker übernehmen muss. Heutzutage gibt es in den meisten Mietverträgen die Kleinreparaturklausel. Bis zu einem Betrag von 150 Euro müssen die Mieter die Reparaturen selbst bezahlen. Auch für Schönheitsreparaturen in geringem Umfang sind die Mieter selbst verantwortlich.
Da stellt sich bei den Bürgergeldempfängern die Frage, wie sie dies bezahlen sollen. Das müssen sie nicht, sofern die Reparatur verpflichtend ist (z. B. laut Mietvertrag). Vor der Reparatur stellen sie beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag und legen den Kostenvoranschlag vor. Ist dieser angemessen, übernimmt das Jobcenter die Rechnung. Hat der Handwerker die Arbeiten ausgeführt und die Rechnung gestellt, müssen Leistungsbezieher diese beim Jobcenter einreichen. Wichtig ist zu wissen: Hat das Jobcenter vorher nicht auf die Angemessenheit hingewiesen und ist die Rechnung hoch, muss die Behörde die Rechnung trotzdem übernehmen. Für defekte Elektrogeräte und andere private Gegenstände muss das Jobcenter dagegen nicht aufkommen.