SEK-EINSATZ! Drei mutmaßliche PKK-Anhänger in Karlsruher Untersuchungshaft

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Karlsruhe (ots) – Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Juni 2018) sowie vorgestern (20. Juni 2018) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 36-jährigen türkischen Staatsangehörigen Veysel S., den 25-jährigen niederländischen Staatsangehörigen Agit K., den 36-jährigen türkischen Staatsangehörigen Cihan A. und die 34-jährige türkische Staatsangehörige Evrim A. festnehmen lassen.

Die Festnahme von Veysel S. erfolgte in Gelsenkirchen durch Beamte der Polizei Nordrhein-Westfalen unter Federführung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Verhaftet wurden Agit K. in Singen und Cihan A. im Landkreis Göppingen durch Spezialkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz der baden-württembergischen Polizei. Evrim A. wurde im Landkreis Böblingen durch Spezialkräfte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg festgenommen.

Der Beschuldigte Veysel S. ist dringend verdächtig, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus besteht gegen ihn der dringende Tatverdacht des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB).

Gegen die Beschuldigten Agit K., Cihan A. und Evrim A. besteht der dringende Tatverdacht der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „PKK“ (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB).

In den Haftbefehlen wird den Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Veysel S. leitete als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ von August 2014 bis Juni 2015 das „PKK-Gebiet Hamburg“. Anschließend übernahm er die Leitung des „Gebiets Berlin“, ab Juli 2017 die Leitung des „PKK-Gebiets Stuttgart“ sowie der gebietsübergreifenden „Region Baden-Württemberg“. Der Beschuldigte befasste sich mit den typischen Aufgaben eines Gebiets- sowie Regionsverantwortlichen und koordinierte die organisatorischen und propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

2. Veysel. S., Agit K., Cihan A. und Evrim A. kamen überein, ein ehemaliges Mitglied der „PKK“ zu entführen und ihn unter Androhung seiner Tötung zu einer Weiterarbeit für die Vereinigung zu zwingen. Dieses Mitglied hatte der Vereinigung den Rücken gekehrt und war zuletzt Leiter eines im Regierungsbezirk Karlsruhe gelegenen „PKK-Raumes“.

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Vor diesem Hintergrund lockte Evrim A. den Geschädigten am 12. April 2018 unter einem Vorwand zu einem abgelegenen Ort in der Nähe von Stuttgart. Dort wurden sie bereits von Cihan A., Agit K. sowie von zwei weiteren Personen erwartet. Nachdem sie den Geschädigten erfolglos aufgefordert hatten, in ein Kraftfahrzeug einzusteigen, zerrten sie ihn mit Gewalt dort hinein. Zudem versetzten sie dem Geschädigten zahlreiche Schläge.

Während Evrim A. am Treffpunkt verblieb, brachten Cihan A., Agit K. sowie die beiden anderen Personen den Geschädigten in eine von dem Beschuldigten Cihan A. im Landkreis Göppingen betriebene Gaststätte. Dort übergaben sie den Geschädigten an Veysel S. sowie drei maskierte und mit Pistolen bewaffnete Personen. Sodann befragte Veysel S. den Geschädigten über einen Zeitraum von vier Stunden. Insbesondere wollte er in Erfahrung bringen, warum sich der Geschädigte von der „PKK“ losgesagt hatte und ob er mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Des Weiteren forderte Veysel S. ihn auf, Unterlagen über Spenden an die „PKK“ herauszugeben. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ließ Veysel S. den Geschädigten von den maskierten Männern wiederholt schlagen. Außerdem drohte Veysel S. dem Geschädigten mit dem Tod, falls er die Weiterarbeit für die „PKK“ auch zukünftig ablehnen oder er sich an die Polizei wenden werde. Schließlich durchsuchte einer der maskierten Männer die Taschen des Geschädigten und nahm dessen mitgeführtes Bargeld in Höhe von mehreren Hundert Euro an sich. Im Anschluss daran fuhren Agit K. und eine weitere Person den Geschädigten zu einem Ort im Landkreis Esslingen und setzten ihn dort ab.

Die vier Beschuldigten wurden gestern (21. Juni 2018) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnet und den Vollzug von Untersuchungshaft angeordnet hat.