Entschieden: Karlsruhe bestätigt “Kuttenverbot” für kriminelle Rocker

ARCHIV - Foto: Jens Büttner/dpa

Karlsruhe (dpa) – Motorradclubs müssen es hinnehmen, dass die Logos verbotener Gruppen nicht von anderen Rockern in leicht abgewandelter Form getragen werden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht wies drei Klagen gegen das 2017 verschärfte «Kuttenverbot» ab, wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte. Die Richter sehen zwar einen erheblichen Grundrechtseingriff. Dieser diene aber dem «Schutz von äußerst wichtigen Rechtsgütern» und sei deshalb auch nicht verbotenen Gruppierungen zumutbar. (Az. 1 BvR 2067/17 u.a.).

Ist ein Verein verboten, dürfen seine Kennzeichen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen nicht öffentlich benutzt und medial verbreitet werden. Bei Verstößen droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die verschärfte Regelung soll verhindern, dass nicht verbotene «Schwestervereine» krimineller Rockergruppen nahezu identisch auftreten und auf der – Kutte genannten – Weste nur einen anderen Ort oder eine andere Untergliederung stehen haben. Dagegen hatten Gruppierungen und Mitglieder der «Bandidos», der «Hells Angels» und von «Gremium MC» geklagt – vergeblich.

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Die Verfassungsrichter erkennen zwar an, dass die Abzeichen auf den Kutten für die Identität der Rockerclubs von grundlegender Bedeutung seien. Sie würden seit Jahrzehnten nach strengen Regeln fast unverändert genutzt und hätten einen hohen
Wiedererkennungseffekt. Trotzdem halten sie das Verbot für verfassungsgemäß. Es greife nur, wenn eine Vereinigung «durch organisierten Verstoß gegen Strafgesetze, eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder eine Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung geprägt» sei. Außerdem dürften die Rocker die Zeichen im Privaten weiterverwenden, zum Beispiel als Tätowierung, die sich unter Kleidung verbergen lasse.