Erleichterung: Hammer-Urteil aus Karlsruhe für Immobilienkäufer!

Eine Immobilie mit Grundstück.
Symbolbild

Karlsruhe-Insider (dpa) – Immobilienkäufer müssen auch in Zukunft nicht mit hohen Summen in Vorleistung treten, wenn sie Mängel am Haus oder der Wohnung entdecken und diese beheben wollen.

Den Schadenersatz vom Verkäufer können sie weiterhin anhand eines Kostenvoranschlags verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied.

Ob der neue Eigentümer die Arbeiten dann auch tatsächlich ausführen lässt oder das Geld nimmt und sich mit dem Mangel abfindet, spielt dem Urteil zufolge keine Rolle. (Az. V ZR 33/19)

Damit bleiben die für das Immobilienkaufrecht zuständigen Richterinnen und Richter ihrer bisherigen Linie treu, obwohl ein anderer BGH-Senat in seinem Rechtsgebiet seit 2018 einen eigenen Weg geht. Dabei geht es um das sogenannte Werkvertragsrecht, das etwa bei Streitigkeiten zwischen Bauherr und Architekt zum Einsatz kommt.

Dort besteht der Mangel häufig darin, dass eine Leistung nicht auftragsgemäß erbracht wird. Klassisches Beispiel: Die Baufirma verlegt versehentlich andere Fliesen im Bad. Der Raum ist tadellos gefliest, nur im falschen Farbton. Ein Austausch der Fliesen wäre
eine teure Angelegenheit, ist aber eigentlich nicht unbedingt nötig.

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In Fällen wie diesem sieht der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat die Gefahr, dass der Bauherr aus dem Versehen Profit schlägt und die voraussichtlichen Kosten einstreicht, obwohl er gar nicht in Erwägung zieht, die Fliesen auswechseln zu lassen. Dem
wollten die Richter mit ihrem Kurswechsel einen Riegel vorschieben.

Beim Immobilienkauf liegen aber die Dinge anders, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung sagte. Hier gehe es meist um gravierende Beeinträchtigungen wie Feuchtigkeit, Schadstoffe oder Schädlingsbefall. Gleichzeitig sei hier – anders als im Werkvertragsrecht – kein Vorschuss vorgesehen. Die Arbeiten
müssten also aus der eigenen Tasche vorfinanziert werden. «Das ist einem Käufer nicht zumutbar», sagte Stresemann. Es gebe also triftige Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Bereiche.