Erleichterung: Verschärfung für Bürgergeld-Empfänger gelockert

Der Eingangsbereich der Bundesagentur für Arbeit mit einem großen Logo auf einer Glaswand, dahinter Büroeinrichtungen. Im Vordergrund sind mehrere unscharfe, dunkle Silhouetten von Menschen zu sehen.
Symbolbild © imago/Bihlmayerfotografie

Nach diesem Urteil dürften viele Bürgergeld-Empfänger jetzt erleichtert sein, denn eine Verschärfung wurde nun gelockert. Damit haben sie mehr Rechte, als ihnen das Jobcenter zugestehen wollte.

Mit den Plänen der Bundesregierung müssen sich die Bürgergeld-Empfänger auf so manche Verschärfung einstellen. Eine, die bereits seit längerer Zeit gilt, wurde jedoch gelockert. Denn sie verletzt die Rechte der Betroffenen.

Bürgergeld-Empfänger zittern: Bundeskanzler Merz plädiert für Verschärfungen

Inzwischen hat die Bundesregierung beschlossen, was viele inzwischen befürchtet haben. Das Bürgergeld wird abgeschafft und durch die Grundsicherung für Bürger ersetzt. Was sich im ersten Moment nur wie eine Namensänderung anhört, bedeutet jedoch vor allem eines. Bundeskanztler Merz will an den Regelungen für den Erhalt der Sozialleistung schrauben. Damit sollen die Empfänger deutlich schärfere Sanktionen erfahren, wenn sie beispielsweise Termine verpassen oder eine Arbeitsstelle nicht antreten wollen.

Viele Bürgergeld-Empfänger zeigen sich entrüstet. Denn die härteren Sanktionen, die beispielsweise bei einer Arbeitsverweigerung 100 Prozent betragen können, treffen auch vollkommen unschuldige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Zahlreiche Verbände haben bereits Kritik erhoben und sehen dies als eine Verschärfung zu Lasten derer, die an ihrer Lage nichts ändern können. Doch Merz lässt sich davon nicht abbringen.

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Verschärfung gelockert: Das sollten Bürgergeld-Empfänger wissen

Generell müssen Bürgergeld-Empfänger – egal, ob bei einem Erst- oder einem Weiterbewilligungsantrag – die Kontoauszüge der letzten drei Monate dem Jobcenter zur Verfügung stellen. Wer selbständig ist oder Arbeitslohn mit schwankendem Betrag erhält, muss sogar die Zahlungen der vergangenen sechs Monate nachweisen. Was jedoch kaum ein Empfänger weiß: Bestimmte Daten darf man schwärzen. Dies hat auch das Bundessozialgericht mit dem jüngsten Urteil bestätigt.

Dabei dürfen die Namen der Buchungssätze geschwärzt werden, die den Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzverordnung (kurz: DSGVO) betreffen. Dazu zählen solche Angaben, die die religiöse, politische und ethische Zugehörigkeit offenlegen. Auch Gesundheit, sexuelle Orientierung und Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen die Leistungsempfänger schwärzen. Allerdings nur den Namen. Der Betrag, das Buchungsdatum sowie die Art des Beitrags müssen sichtbar bleiben. Zudem muss das Jobcenter über diese Möglichkeit informieren. Kopien der Kontoauszüge darf das Amt machen. Allerdings darf es diese nur für die Prüfung aufbewahren. Danach muss das Jobcenter sie vernichten.

(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure, Sächsisches Landessozialgericht)