
Fast 2.000 Euro an Zuschuss stehen nun für Millionen Haushalte bereit. Das Problem: Viele wissen gar nichts davon und nehmen das Extra-Geld nicht in Anspruch. Wir klären auf.
Millionen Haushalten steht ein Zuschuss von fast 2.000 Euro zu. Nur die wenigsten nehmen diesen jedoch auch in Anspruch. Dabei könnten viele Bürger mehr dieses Geld wohl sehr gut gebrauchen.
Zuschuss für bestimmte Gruppen: Antrag ist schnell gestellt
Wer ein bestimmtes Einkommen nicht überschreit, dem steht Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss zu. Viele Familien wissen inzwischen von diesem Extra-Geld und stellen auch den notwendigen Antrag. Immer mehr Rentner erkennen ebenfalls den Anspruch auf Wohngeld und haben entsprechend häufiger den Zuschuss beantragt.
Der Antrag ist schnell gestellt und erfordert zudem die zugehörigen Nachweise. Auch wer im Pflege- oder Altenheim wohnt, kann Wohngeld beantragen. Doch eine bestimmte Gruppe profitiert nicht nur ebenfalls vom Wohngeld, sondern hat auch Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag. Und genau diese Regelung kennen die wenigsten.
Fast 2.000 Euro: So erhalten Hauhalte diesen Zuschuss
In Verbindung mit dem Wohngeld gibt es zudem einen Extra-Zuschuss von 1.800 Euro. Diesen erhalten Personen mit einem Schwerbehinderten-Grad von mindestens 50 Prozent mit entsprechender Pflegestufe zwischen 2 und 5 oder einem Schwerbehinderten-Grad von 100 oder einer Pflegestufe von 4 oder 5. Denn im letzteren Fall geht die Wohngeldstelle automatisch davon aus, dass man einen Schwerbehinderten-Grad von 100 hat.
Wie bekommt man diesen Extra-Zuschuss nun? Zusätzlich zum Wohngeld-Antrag reicht man den Schwerbehinderten-Ausweis bzw. die Feststellung dessen ein sowie die Einstufung zum Pflegegrad. Wer einen Pflegegrad von 4 oder 5 besitzt, muss keinen Nachweis zur Schwerbehinderung einreichen. Ist dies geschehen, rechnet die Wohngeldstelle vom Einkommen 1.800 Euro direkt ab und vermindert somit die anzurechnenden Einnahmen. Wer häuslich oder teilstationär gepflegt wird, kann den Zuschuss ebenfalls beantragen, wenn er einen Schwerbehinderten-Grad von mindestens 50 hat. Dazu zählt auch die Kurzzeitpflege. Aufgrund dieser Erleichterung sollten die Betroffenen deshalb unbedingt einen entsprechenden Antrag stellen. Wer einen Schwerbehinderten-Grad von weniger als 50 hat, hat leider keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)














