Freigegeben: Millionen Bürger bekommen 1.500 Euro Zuschuss

Eine Frau hält fünf grüne 100-Euro-Scheine in der Hand. Sie werden so gehalten, dass sich eine Fächerform ergibt. Zwischen den Geldscheinen ist eine Karte mit der Aufschrift "Studienausweis" erkennbar.
Symbolbild © imago/imagebroker

Über diesen Zuschuss in Höhe von über 1.500 Euro dürfen sich Anspruchsberechtigte in Deutschland freuen. Der Leistungsbetrag fällt im Jahr 2025 höher als bisher aus, was eine deutliche Entlastung für viele bedeuten dürfte. 

Auf finanzielle Unterstützung ist diese Gruppe in besonderem Maße angewiesen. Deshalb gibt es eine Hilfszahlung, die sich auf das Jahr hochgerechnet auf über 1.500 Euro summiert. Wer das Geld erhält, muss allerdings einige Punkte beachten.

Über 1.500 Euro als Zuschuss: Wer davon profitiert

Fast 5,7 Millionen Menschen in Deutschland waren Ende 2023 pflegebedürftig. Über 85 Prozent wurden in den eigenen vier Wänden versorgt. Das belegen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Wer auf einen Platz im Pflegeheim verzichtet, muss dennoch tief in die Tasche greifen. Deshalb gibt es verschiedene Unterstützungsleistungen, die Bedürftigen zustehen. So ist es zum Beispiel möglich, das sogenannte Entlastungsgeld zu erhalten.

Weil viele Angehörige die Pflege übernehmen, soll das Geld dabei helfen, sie zu entlasten. Die Unterstützungsleistung darf man zum Beispiel für Betreuungs- und Pflegedienste einsetzen. Allerdings gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass man zunächst selbst in Vorleistung geht. Wichtig ist, die Belege zu sammeln, um die ausgegebenen Beträge zurückzuerhalten. Die Höhe der Entlastung beträgt im Jahr 2025 insgesamt 131 Euro monatlich. Zuvor hat die Pflegeversicherung 125 Euro erstattet. So ist es jetzt möglich, jedes Jahr 1.572 Euro zu beanspruchen.

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Das gibt es beim Zuschuss in Höhe von über 1.500 Euro zu beachten

Nicht immer schöpft man das volle Monatsbudget aus. Wer nur 90 Euro für ein Pflegeangebot ausgibt, kann die verbleibenden 41 Euro allerdings auf den nächsten Monat übertragen. Außerdem sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen berücksichtigen, dass das Entlastungsgeld zweckgebunden ist und nicht beliebig eingesetzt werden darf. Erlaubt sind neben dem Einsatz für Betreuungs- und Pflegedienste unter anderem Leistungen der Kurzzeitpflege in einer Einrichtung.

Wer einen Angehörigen pflegt und deshalb nicht arbeiten kann oder die Arbeitszeit reduziert, wird übrigens zusätzlich von der Pflegekasse unterstützt. Diese übernimmt die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Denn die Pflegezeit kann so als Beitragszeit angerechnet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine notwendige Pflege im häuslichen Umfeld handelt und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 beansprucht.