Geldgeschenke zu Weihnachten: Hartz-4-Empfängern droht Strafe

Weihnachtsdeko mit Geldscheinen.
Symbolbild © istockphoto/Stadtratte

Nur noch wenige Tage, dann ist Weihnachten. Viele haben die Geschenke bereits besorgt oder schenken Geld. Doch Hartz-IV-Empfänger sollten einiges beachten.

Gerade Hartz-IV-Empfänger besitzen wenig Geld und freuen sich, wenn der ein oder andere Euro unter dem Weihnachtsbaum liegt. Doch gerade die Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz IV müssen genau schauen, was das Christkind für sie gebracht hat.

Das müssen Hartz-IV-Empfänger bei Geldgeschenken beachten

Wer Hartz IV bezieht und Geldgeschenke bekommt, sollte vorsichtig sein. Denn Hartz-IV-Empfänger sind gegenüber dem Jobcenter verpflichtet, ihr Vermögen transparent zu machen. Dazu zählen auch Geldgeschenke. In bestimmten Fällen rechnet das Jobcenter diese an. Deswegen sollte man bestimmte Richtlinien beachten.

Sobald Geldgeschenke regelmäßig und ohne Anlass erfolgen, werden sie meist als Einkommen verrechnet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Im Monat dürfen 100 Euro brutto anrechnungsfrei zur Sozialleistung hinzuverdient werden. Bei Geldgeschenken sollte man allerdings vorsichtig sein, diese sollten „angemessen“ sein. Viele Jobcenter sehen hierfür 50 Euro im Monat vor.

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Geldgeschenke sind also unter Umständen anrechnungsfrei. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Zuwendungen ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtungen erbracht werden. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Im Einzelfall prüft das Jobcenter die Höhe, den Anlass und den Zweck der Zuwendung.

Es gibt Ausnahmen

Geldgeschenke für Hartz-IV-Empfänger sind an Weihnachten oder Geburtstagen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern anrechnungsfrei. Doch auch diese müssen angemessen hoch sein. Angemessen ist, wenn die Zuwendung den Empfänger nicht so sehr begünstigt, dass eine Zahlung von Sozialleistungen daneben ungerechtfertigt erscheint. Dies erklärt das BMAS.

Hartz-IV-Empfänger drohen somit keine Strafen, wenn sie angemessene Geldgeschenke zu Weihnachten erhalten. Sie sollten jedoch das Jobcenter darüber informieren. Denn je nach Einzelfall und Höhe wird das Geldgeschenk auf das Einkommen angerechnet. Zudem liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten von Sozialhilfeempfängern vor, wenn diese die Zuwendung nicht angeben. In diesem Fall droht dann eine vollständige oder anteilige Rückzahlung bereits ausgezahlter Leistungen.