
Unter bestimmten Umständen bekommen Haushalte die GEZ-Gebühr (Rundfunkbeitrag) erstattet. Wann es sich lohnt, einen Antrag zu stellen – und in welchem speziellen Fall Betroffene ihr Geld jetzt auch gerichtlich zurückholen können.
Zur Begleichung der Rundfunkgebühr müssen Haushalte in die ohnehin schon strapazierte Haushaltskasse greifen. Allerdings haben einige nun die Chance, bereits bezahlte Summen zurückzuverlangen.
Erstattung möglich: Haushalte bekommen GEZ-Gebühr zurück
Wenn das Geld knapp wird, können Haushalte zum Aufatmen einen Stundungsantrag beim Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio stellen. Dann dürfen sie aufgelaufene Rundfunkgebühren später begleichen ‒ auch wenn Betroffene sich den Beitrag am liebsten ganz sparen würden. Was einige nicht wissen: Unter bestimmten Umständen müssen Haushalte keinen Cent zahlen. Und das ist längst nicht alles, denn auch an anderer Stelle haben einige Verbraucher die Chance, bereits bezahlte Gebühren zurückzuverlangen.
Alle Voraussetzungen, um Geld zurückzuverlangen
Sowohl Bürgergeldempfänger als auch Personen, die Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder BAföG erhalten, müssen keine Rundfunkgebühren entrichten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt bereits bezahlte Beträge auch rückwirkend erstattet. Ausschlaggebend ist die rechtzeitige Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide. Der Beitragsservice berücksichtigt dabei höchstens die letzten drei Jahre. Und wer Opfer dieses Unternehmens geworden ist, kann sein Geld womöglich ebenfalls zurückholen: Rund 30 bis 40 Euro kassierte die „SSS-Software Special Service GmbH“ pro Kunde, um dessen Daten lediglich an den Beitragsservice weiterzuleiten ‒ zu dem sie allerdings nicht gehört.
Wer eine Wohnung an- oder abmelden will, kann das kostenlos über die offizielle Rundfunkbeitragsstelle tun. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat wegen der intransparenten Kosten eine Sammelklage gegen die SSS-Software Special Service GmbH eingereicht, der sich Betroffene anschließen konnten. Die Frist für die Anmeldung ist beendet. Zwar ist es laut Verbraucherzentrale dennoch möglich, sich der Klage über das Bundesamt für Justiz anzuschließen, doch über die Gültigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren befunden. Zudem ist die beklagte Firma insolvent. Dass Geld fließt, ist nach aktuellem Stand unwahrscheinlich, auch wenn eine Resthoffnung für Betroffene bleibt.
(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure, OLG Koblenz)














