Unfassbares Versteck: Karlsruher Zoll macht Fund an unerwartetem Ort!

Symbolbild Foto: Bundeszollverwaltung

Karlsruhe, Worms (ots) – Am gestrigen Donnerstag kontrollierten 10 Beamte des Hauptzollamts Karlsruhe vier Shisha-Bars in Worms.

Schwerpunkte der Kontrolle waren die Einhaltung sozialversicherungs- und ausländerrechtlicher Vorschriften (Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung) sowie die Einhaltung tabakrechtlicher Vorschriften (Verpackungszwang beim Kleinverkauf, unversteuerte Importware).

Die Beamten des Zolls fanden in zwei Fällen Anhaltspunkte für mögliche Verstöße in Bezug auf die Verletzung der Meldepflicht sowie auf die Pflicht, Stundenaufzeichnungen für die Arbeitnehmer zu führen. Außerdem ergaben sich in einem Fall Anhaltspunkte, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht Leistungen bezieht. Die weiteren Ermittlungen dauern an.

HIER DAS VERSTECK:

Foto: Hauptzollamt Karlsruhe

Darüber hinaus stellte der Zoll knapp 38 Kilogramm Shisha-Tabak sicher. „Den Shisha-Tabak fanden meine Beamten in einem Pizzaofen“, so Robert Pfütze, stellvertretender Leiter der Kontrolleinheit Verkehrswege.

Wasserpfeifentabak unterliegt in Deutschland genau wie der normale Rauchtabak der Tabaksteuer. Als Nachweis, dass die Steuer entrichtet wurde, ist in Deutschland für Tabakverpackungen eine als Siegel angebrachte Steuerbanderole gesetzlich vorgeschrieben. „Falls das Steuerzeichen fehlt oder sich als Fälschung herausstellt, wurde der Tabak höchstwahrscheinlich eingeschmuggelt“, so Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe.

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Es wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber unzulässige Behandlungen mit dem Tabak durchgeführt, wodurch er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Des Weiteren wurde ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verbrauchssteuergefährdung eingeleitet. Tabakwaren dürfen nicht lose abgegeben werden. Es besteht ein „Verpackungszwang“. Es ist gesetzlich verboten, aus größeren Verpackungseinheiten (z.B. aus einer 500 Gramm-Dose) Shisha-Köpfchen mit 10 oder 20 Gramm zu befüllen und diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. „Das wäre genauso als würde ein Zigarettenverkäufer Schachteln öffnen, dabei das Steuersiegel brechen, um die Zigaretten einzeln mit einem Preisaufschlag zu veräußern“, so Henig weiter. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.