Häftlinge klagen in Karlsruhe: Menschenunwürdige Zellen im Horror-Knast

Symbolbild

Karlsruhe (dpa) – Zwei Häftlinge bekommen im juristischen Streit um womöglich menschenunwürdige Unterbringung in bayerischen Gefängnissen nach Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts eine neue Chance.

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat nach Angaben vom Mittwoch zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben und die Fälle zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen (Az.: 1 BvR 117/16 und 1 BvR 149/16, vom 8. Dezember 2020).

Die Betroffenen waren im Jahr 2012 in Augsburg und Aichach in Haft und rügen den Angaben zufolge eine menschenunwürdige Behandlung, weil sie jeweils mit einem weiteren Gefangenen in zu kleinen Hafträumen untergebracht gewesen seien. Darin seien zudem die Toiletten baulich nicht abgetrennt und keine Abluftvorrichtung vorhanden. Dagegen wollten die Männer vorgehen und beantragten dafür Prozesskostenhilfe.

In einem Fall entschieden die Karlsruher Richter unter anderem, das Landgericht habe nicht ohne weitere Begründung eine Klage auf Prozesskostenhilfe in Höhe von 600 Euro abweisen dürfen. Umstritten war die Zellengröße in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Während der Freistaat Bayern von 8,98 Quadratmetern ausging, gab der Inhaftierte 7,41 an. Die Toilette sei nur mit einem «Schamvorhang» versehen.

Lesen Sie auch
Schock für Raucher: Erstes Land verbietet es komplett – Verkaufsverbot

Sollte der kleinere Wert stimmen, stünden dem Mann anteilig weniger als 4 Quadratmeter zu – was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung genaustens geprüft werden müsse. Unklar ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts, warum das Landgericht die angebotenen Beweise nicht berücksichtigt habe. Damit sei das Recht des Mannes auf rechtliches Gehör verletzt worden.

In dem anderen Fall hatten sowohl das Landgericht Augsburg als auch das Oberlandesgericht München einem Mann ebenfalls Prozesskostenhilfe versagt. Damit hätten sie den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, hieß es. Zugrunde lag dabei die Frage, ob ein 23-stündiger Einschluss pro Tag in einen knapp 7,8 Quadratmetern großen Haftraum im Augsburger Gefängnis mit der Menschenwürdegarantie vereinbar sei.
Das ist nach Angaben des Verfassungsgerichts gesetzlich nicht eindeutig geregelt und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Daher müsse das in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden; und im Zweifel dürfe der Kläger bis zur höchsten Instanz gehen.