Hammer-Urteil aus Karlsruhe für Autofahrer könnte kommen

Foto: Kucharek | CC-by-nc-sa-2.0 | Die Haupteinfahrt zum Bundesgerichtshof an der Herrenstraße.

Karlsruhe (dpa) – Die Frage, ob Verbraucher beim Auto-Leasing mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht haben, ist nach Einschätzung des zuständigen Senats am Bundesgerichtshof (BGH) von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Sie spiele aktuell für eine Vielzahl an Verfahren eine Rolle, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger am Mittwoch in der Verhandlung eines Musterfalls in Karlsruhe. Dabei sei oft ein wirtschaftliches Interesse der Kläger erkennbar.

Das Urteil sollte am Nachmittag (15.00 Uhr) verkündet werden. Eine Tendenz ließen die obersten Zivilrichter noch nicht erkennen.

Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt monatliche Raten. Es gibt zwei Modelle: Entweder wird vereinbart, wie viele Kilometer der Kunde voraussichtlich fährt. Oder es wird festgelegt, wie viel das Auto am Laufzeit-Ende noch wert sein dürfte.
Restwert-Verträge können widerrufen werden. Beim Kilometer-Leasing ist bisher unklar, ob das geht. Die Klage in dem Fall vor dem BGH richtet sich gegen die Leasinggesellschaft von Mercedes Benz.

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Die Frage ist deshalb so bedeutsam, weil es beim Widerrufsrecht eine Besonderheit gibt. Normalerweise beträgt die Frist 14 Tage. Wird der Verbraucher aber nicht oder nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert, beginnt diese Frist gar nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann sozusagen ewig widerrufen werden. Auf diesen «Widerrufsjoker» setzen Anwälte auch beim Kilometer-Leasing. Der Kunde könnte das Auto ein paar Jahre fahren und dann widerrufen und die gezahlten Raten zurückfordern – im Idealfall, ohne die Nutzung auszugleichen. Es liege auf der Hand, dass dies für die Leasingunternehmen mit Belastungen verbunden wäre, sagte Milger. (Az. VIII ZR 36/20)