
Pinkelt der Hund ein Wahlplakat an, löst das bei Passanten oder Haltern oft ein Schmunzeln oder gar etwas Schadenfreude aus. Was harmlos und amüsant wirkt, kann jedoch teure Konsequenzen nach sich ziehen.
Selbst wenn es ein Plakat der Partei trifft, die man selbst nicht favorisiert: Für Hundehalter hat die Wahl des Vierbeiners ernsthafte Folgen.
Hund pinkelt Wahlplakat: Es drohen Konsequenzen
Der Vierbeiner schnuppert kurz ‒ und dann geht es ganz schnell: Pfahl oder Bordstein werden direkt markiert. Bis zu sechs Mal täglich uriniert ein gesunder, ausgewachsener Hund. Weil die Flüssigkeit Stickstoff und Salz enthält, können unschöne Flecken auf grünen Rasenflächen entstehen. Umso wichtiger ist es Haltern, ihr Haustier rechtzeitig wegzulenken ‒ weg von privaten Gärten und Hecken. Vor allem frischgebackene Hundebesitzer sind jedoch oft verunsichert und fragen sich, wohin die Fellnase überhaupt pinkeln darf und wann es rechtlich riskant wird. Heikel wird es zum Beispiel, wenn der vierbeinige Freund ein Wahlplakat anvisiert.
In vielen Gemeinden gibt es klare Regeln für Hunde. Dabei gilt: Der Halter muss für „Ausrutscher“ seines Haustiers haften. Denn die Tiere sind nicht handlungsfähig, können also auch keine Absicht oder Schuld im Sinne des Gesetzes haben. Uriniert der Hund auf privaten Grundstücken, an Gärten und Zäunen oder auf Spiel- und Sportplätzen, kann der Halter haftbar gemacht werden. Dann drohen Bußgelder und unter Umständen Schadensersatz. Das gilt auch für Wahlplakate, denn die Werbeschilder sind Eigentum der jeweiligen Parteien.
Was stattdessen erlaubt ist ‒ und worauf Hundehalter achten
Uriniert der Hund gegen ein Plakat, müssen Halter selbst bei wenig gravierenden Flecken mit Konsequenzen rechnen. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist deshalb, den Hund von fremden Gegenständen fernzuhalten und sich immer über die geltenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinde zu informieren. Grundsätzlich darf der Vierbeiner an Bordstein- und Gehwegrändern seine Spuren hinterlassen. Auch Grünstreifen und öffentliche Wiesen sind in der Regel erlaubt. Für alles andere gilt: Leine früh genug kürzen, „Nein“ rufen und auf freie Flächen lenken ‒ so bleibt der Gassigang mit dem loyalen Gefährten entspannt und ohne Bußgelder.
(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)














