„Ich möchte sterben“: Karlsruhe entscheidet über Verbot der Sterbehilfe

Symbolbild

Karlsruhe (dpa) – Viele Menschen haben Angst vor einem langsamen und qualvollen Sterben – manche so sehr, dass sie selbst bestimmen möchten, wann die rechte Zeit gekommen ist für den Tod.

Mit ihrem Sterbewunsch stehen sie im Moment allerdings sehr allein da: Seit es den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch gibt, ist ein fachgerecht begleiteter Suizid so gut wie unmöglich geworden. Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar? Am Mittwoch (26. Februar) verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu einer Frage, auf die es beileibe keine einfachen Antworten gibt. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).

Als der Gesetzgeber im Dezember 2015 die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» zur Straftat macht, will er professionellen Sterbehelfern das Handwerk legen. Wie dem Hamburger Verein Sterbehilfe Deutschland von Ex-Justizsenator Roger Kusch. Oder dem
inzwischen gestorbenen Berliner Arzt Uwe-Christian Arnold, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Menschen beim Suizid begleitet hat.

Die Bundestagsabgeordneten entscheiden ohne Fraktionszwang über vier Vorschläge. Es dürfe nicht so weit kommen, dass die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheine, heißt es in dem Entwurf, der sich durchsetzt. Das könnte Alten und Kranken, die niemandem zur Last fallen wollen, ein fatales Signal senden. «Wir wollen nicht, dass
sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen», sagt Mitinitiator Michael Brand (CDU) in der Karlsruher Verhandlung im April 2019.

Lesen Sie auch
Neue Erkenntnis: In der Rente arbeiten bringt viele Vorteile mit sich

Also steht heute im Strafgesetzbuch: «Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.»

Einiges deutet darauf hin, dass Paragraf 217 so nicht in der Welt bleibt. Zumindest zur Verhandlung scheint den Richtern eine Art Beratungslösung vorzuschweben, wie beim Schwangerschaftsabbruch, mit strengsten Sicherungen. Präsident Andreas Voßkuhle spricht damals von einem Grundrecht auf Selbsttötung. Aber: «Sie werden im Augenblick wahrscheinlich keinen Arzt finden, der Sie dabei unterstützt.»