Karlsruhe bestätigt Verbote gegen Rockerclubs und Hisbollah-Unterstützer

Karlsruhe (dpa) – Das Bundesverfassungsgericht hat sechs Vereinsverbote gegen Rocker aus Ostdeutschland und gegen Hisbollah-Unterstützer bestätigt.

Der Rocker-Regionalverband Gremium Motorcycle Club Sachsen» und seine Ortsgruppen (Chapter) Sachsen, Dresden, Chemnitz, Plauen und Nomads Eastside sowie der
Unterstützerverein der libanesischen Schiiten-Miliz Hisbollah Farben für Waisenkinder» bleiben verboten. Das höchste deutsche Gericht wies in am Freitag veröffentlichen Beschlüssen Klagen ab, die sich dagegen wenden. Vereine, die Spenden zur Terrorismusunterstützung weiterleiten, könnten ebenso verboten werden wie Rocker-Vereinigungen, die Mitglieder darin fördern, Strafgesetze zu verletzen.

Das Bundesinnenministerium hatte 2013 den «Gremium Motorcycle Club Sachsen» und die «Chapter» in zwei Bundesländern nach gewalttätigen Konflikten mit rivalisierenden Rockern verboten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das auch unter Hinweis auf ein
gemeinsam begangenes versuchtes Tötungsdelikt. Obwohl es sich ersichtlich um eine Clubangelegenheit gehandelt habe, habe der Regionalverband keine Sanktionen gegenüber den beteiligten Mitgliedern ergriffen.

Aus Sicht der Verfassungsrichter hätte sich der Rocker-Club zumindest nachträglich glaubhaft von der schweren Straftat distanzieren und bei der Aufklärung helfen müssen.
«Geschieht das nicht, kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinigung durch das strafrechtswidrige Handeln geprägt ist, insbesondere wenn Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung belohnt oder bei fehlender Mitwirkung sanktioniert worden sind.»
(Beschluss vom 2. Juli 2019 – 1 BvR 1099/16)

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Die 2014 verbotenen «Farben für Waisenkinder e.V» verstoßen laut Bundesverwaltungsgericht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Spendensammelverein habe die «Shahid-Stiftung» («Märtyrer-Stiftung») im Libanon mit mehr als drei Millionen Euro unterstützt, die wiederum Bestandteil der israel-feindlichen
Hisbollah sei. Die Stiftung unterstützte Waisenkinder und Hinterbliebene von Hisbollah-Kämpfern. Das Bundesverfassungsgericht hält auch dieses Verbot für gerechtfertigt und die
Verhältnismäßigkeit gewahrt (Beschluss vom 2. Juli 2019 – 1 BvR 385/16).

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungsfreiheit. Verboten sind allerdings «Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten». Das sei Ausdruck einer «pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie», betonen die Verfassungsrichter. Verbotene Vereine müssen sich auflösen, das Vermögen wird für gemeinnützige Zwecke verwendet. Wer
ihre Kennzeichen weiterverwendet oder eine Nachfolgeorganisation gründet, macht sich strafbar.