Karlsruhe erlaubt neues Trend-Getränk: „Nur Konsum ohne Rausch ist in Ordnung“

Frau schaut auf Regal voller Getränke.
Symbolbild

Karlsruhe (dpa) – Der Verkauf von Hanftee an Verbraucher kann legal sein – aber nur, wenn sichergestellt ist, dass sich niemand daran berauscht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Fall aus Braunschweig höchstrichterlich klargestellt, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde.

Die beiden Angeklagten hatten in ihren Läden losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf verkauft. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie deshalb im Januar 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Haftstrafen auf Bewährung.

Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass sich der Käufer damit sehr wohl berauschen kann – nämlich wenn er den Tee nicht mit Wasser aufgießt, sondern ihn als Backzutat verwendet.

Laut Betäubungsmittelgesetz darf Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden, wenn es «ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen». Das Landgericht hatte gemeint, damit sei
der Verkauf «an Endabnehmer zu Konsumzwecken» grundsätzlich verboten.

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Das ist laut BGH nicht so. «Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein.»

Der 6. Strafsenat mit Sitz in Leipzig hob das Braunschweiger Urteil teilweise auf. Das Landgericht habe zwar fehlerfrei festgestellt, dass bei dem fraglichen Tee ein Missbrauch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Es habe aber nicht geprüft, ob die Angeklagten es darauf angelegt hätten. Zu ihren Ungunsten wirkt sich aus, dass die Polizei die Läden schon einmal durchsucht hatte. Ihnen hätte deshalb klar sein müssen, dass sie sich möglicherweise strafbar machen.