Karlsruhe (dpa) – Die vor eineinhalb Jahren eingeführte dritte Geschlechtsbezeichnung für intersexuelle Menschen wird erneut zum Fall für das Bundesverfassungsgericht.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) klagt in Karlsruhe gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), den sie als diskriminierend empfindet.
Die Kläger wollen durchsetzen, dass Menschen einen unzutreffenden Geschlechtseintrag auch ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung ändern lassen können. Das ist bisher nicht möglich. Die Verfassungsbeschwerde sei am Montag beim Gericht eingereicht worden, teilte die GFF am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur mit.
Seit Ende 2018 können Menschen, die weder eindeutig männlich noch weiblich sind, sich im Geburtenregister als «divers» eintragen lassen. Vorher war es nur möglich, das Geschlecht offenzulassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 entschieden, dass es neben
«männlich» und «weiblich» eine dritte Option geben muss.
Zur nachträglichen Änderung des Eintrags berechtigt sind laut Gesetz «Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung». Das muss in der Regel mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Möglichkeit ist also von körperlichen Merkmalen abhängig.
In dem Fall hatten die BGH-Richter letztinstanzlich eine Streichung des Geschlechtseintrags abgelehnt. Lann Hornscheidt ist als weiblich registriert, identifiziert sich aber weder als Frau noch als Mann. Laut BGH steht das neue Verfahren aber «Personen mit lediglich empfundener Intersexualität» nicht offen. Die Richter verwiesen Hornscheidt deshalb auf einen Antrag nach dem Transsexuellengesetz.
Das dort vorgesehene Verfahren hält die GFF für deutlich nachteiliger. So müssten zwei psychologische Gutachten vorgelegt werden. Jeder Mensch müsse einen falschen Geschlechtseintrag korrigieren können, sagte GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann –
«und zwar selbstbestimmt und unabhängig davon, wie sein Körper beschaffen ist». Mit der Verfassungsklage soll erreicht werden, dass künftig die eigene Erklärung reicht, ohne medizinische Nachweise.