Karlsruhe hat entschieden: Mordverdächtiger im Fall Maddie bleibt in Haft

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Karlsruhe (dpa) – Der Mordverdächtige im Fall Maddie bleibt noch für längere Zeit im Gefängnis.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf seine Revision gegen ein Ende vergangenen Jahres ergangenes Urteil wegen der Vergewaltigung einer älteren US-Amerikanerin 2005, wie am Freitag in Karlsruhe mitgeteilt wurde.

Damit kommt der 43 Jahre alte Deutsche, der derzeit die letzten Wochen einer anderen Haftstrafe verbüßt, nicht in naher Zukunft frei. (Az. 6 StR 41/20)

Bundeskriminalamt (BKA) und Staatsanwaltschaft Braunschweig ermitteln gegen den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter wegen Mordverdachts, wie sie Anfang Juni öffentlich gemacht hatten. Ein Haftbefehl wurde deswegen bisher allerdings nicht erwirkt. Ohne seine früheren Verurteilungen säße der Mann also nicht in Untersuchungshaft, sondern wäre auf freiem Fuß.

Die kleine Britin Madeleine McCann war 2007 spurlos aus einer Ferienanlage im portugiesischen Praia da Luz verschwunden. Das Schicksal der damals Dreijährigen blieb mehr als ein Jahrzehnt ungeklärt – bis die deutschen Ermittler die neue Spur präsentierten.
Sie glauben inzwischen, dass Maddie nicht mehr am Leben ist.

Der Verdächtige, der zeitweise in Portugal lebte, sitzt seit Februar in Kiel eine alte Haftstrafe ab, die das Amtsgericht Niebüll 2011 wegen Drogenhandels verhängt hatte. Sie endet am 7. Januar. Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung war am Landgericht
Braunschweig erst diese Woche abgelehnt worden.

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Im Dezember 2019 hatte das Landgericht Braunschweig den Mann wegen der Vergewaltigung einer 72-jährigen US-Amerikanerin in Portugal im Jahr 2005 verurteilt. Die verhängte Gesamtstrafe beläuft sich auf sieben Jahre Gefängnis. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Seine Revision hatte der Mann vor allem auf das Argument gestützt, dass die deutschen Behörden gar nicht zur Strafverfolgung befugt gewesen seien. Nach seiner Auffassung fehlte dafür die Zustimmung der portugiesischen Behörden, die ihn in der Vergangenheit wegen anderer Vorwürfe auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls nach
Deutschland überstellt hatten. Ohne eine solche Zustimmung darf eine an einen anderen Staat ausgelieferte Person eigentlich nicht wegen Taten belangt werden, die sie noch vor der Übergabe begangen hat.

Der BGH hatte sich mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Die Luxemburger Richter hatten im September entschieden, dass der Mann sich in diesem speziellen Fall nicht auf den sogenannten Grundsatz der Spezialität berufen kann. Auf dieser Grundlage wiesen die BGH-Richter nun die Revision zurück. Auch die sonstige Überprüfung des Braunschweiger Urteils habe keine Rechtsfehler ergeben, hieß es in der Mitteilung.