Karlsruhe: Menschen wollen gegen geplante Ausgangssperre vorgehen!

Foto: Kucharek | CC-by-nc-sa-2.0 | Die Haupteinfahrt zum Bundesgerichtshof an der Herrenstraße.

Karlsruhe: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hält die geplante Ausgangssperre auch in ihrer abgeschwächten Form für verfassungswidrig und will sie vor Gericht zu Fall bringen.

Die GFF stehe hinter der Bekämpfung der Corona-Pandemie und sei bisher auch gegen keine Maßnahme eingeschritten, sagte der Vorsitzende Ulf Buermeyer am Dienstag in Berlin. Die Grenzen der Verfassung müssten aber eingehalten werden, und dies sei nun nicht mehr der Fall.

Die Fraktionen von Union und SPD hatten sich darauf verständigt, den Regierungsentwurf für die sogenannte Bundes-Notbremse abzuändern. Ausgangsbeschränkungen soll es nun von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geben – eine Stunde später als zunächst geplant. Joggen und Spaziergänge würden bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine. Die
Maßnahmen sollen greifen, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner – in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage lang über 100 liegt. Der Bundestag will die Regelung am Mittwoch beschließen.

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Für die Verfassungsrechtlerin Anna Katharina Mangold, die für die GFF ein Rechtsgutachten erstellt hat, ändert das aber nichts an den grundsätzlichen Problemen. Gebotene Ausnahmen fehlten, etwa für Geimpfte. Effektive Kontrollen seien unwahrscheinlich, denn der zulässige Spaziergang dürfte sich nur schwer vom verbotenen Nachhauseweg von der Privatparty unterscheiden lassen.

Dabei halten Mangold und die GFF eine befristete Ausgangssperre durchaus für zulässig – als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts, um die Ansteckungen ein für alle Mal auf ein niedriges Niveau zu drücken, das Lockerungen erlaubt. Dabei müsste aus ihrer Sicht vor
allem die Arbeitswelt viel stärker reglementiert werden. So aber befürchten sie einen «Jojo-Lockdown» mit Dauer-Ausgangssperre.

Unklar ist noch, ob Betroffene direkt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen können oder zunächst bei einem Verwaltungsgericht eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben müssen, wie Buermeyer erläuterte. Die GFF will es deshalb möglicherweise parallel auf beiden Wegen versuchen. /dpa