Karlsruhe (dpa) – Der Bundesgerichtshof (BGH) pocht auf die Rechte von Abschiebehäftlingen.
Die pauschale Begründung, die Buchung des Abschiebeflugs brauche drei Wochen Vorlauf, rechtfertige es nicht, jemanden so lange in Haft zu nehmen, entschieden die obersten Zivilrichter in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.
Es brauche genauere Angaben – etwa zu Terminen, zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage. Der Beschluss wurde am Dienstag in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. XIII ZB 16/19)
Beschwerde eingelegt hatte ein Mann aus Bosnien-Herzegowina, der in Deutschland wegen mehrerer Straftaten im Gefängnis gesessen hatte und danach in seine Heimat abgeschoben wurde. Er war am 2. November 2017 im Zuge einer Weihnachtsamnestie etwas früher entlassen worden. Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Behörden Abschiebehaft bis zum 28. November an. Begründet wurde das damit, dass die Vorlaufzeit für die Flugbuchung nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) bei drei Wochen liege.
Das ist dem BGH zu wenig. Die beantragte Haftdauer sei mit mehr als drei Wochen «nicht so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Flugabschiebung in ein europäisches Land erfolgen sollte», heißt es in dem Beschluss. Die Haft hätte unter diesen Voraussetzungen nicht angeordnet werden dürfen. Stattdessen hätte es einer genaueren Begründung bedurft, warum es nicht schneller ging. Der Mann war am 28. November 2017 abgeschoben worden.