Wer eine Wohnung mietet, muss einiges beachten. Es gibt sogar ein Gästeverbot in Wohnungen und auch eine Obergrenze, an die man sich unbedingt halten sollte.
Als Mieter muss man sich an bestimmte Regeln und Vorschriften halten. Man kann nicht tun und lassen, was man will. Nun gibt es sogar ein Gästeverbot in Wohnungen, das man beachten muss. Das Gesetz sieht eine Obergrenze vor.
Auch die eigenen vier Wände unterliegen Vorschriften
Prinzipiell kann man in den eigenen vier Wänden tun und lassen, was man möchte – solange man die anderen Mieter nicht belästigt oder stört. So gelten zum Beispiel Vorschriften für Ruhezeiten sowie bestimmte Regelungen an Sonn- und Feiertagen. Zu diesen Zeiten darf man beispielsweise keine lauten Arbeiten wie Rasenmähen ausführen. Auch Kinderlärm und Hundegebell muss man als Mieter nicht rund um die Uhr hinnehmen. Was viele jedoch nicht wissen: Auch der Empfang von Besuch und Gästen unterliegt Regelungen durch die Gesetzgebung. Gerade in Bezug auf die Feiertage sollte man als Mieter daher einiges beachten.
Gästeverbot und Obergrenze schränkt Mieter ein
Wenn die Freundin einmal einen Platz zum Schlafen braucht oder die Familie an Weihnachten zu Besuch kommt, ist es für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit, den Platz in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu stellen. Generell stellt dies auch kein Problem dar. Doch auch Gäste müssen die Hausregeln beachten. Sie müssen sich ebenfalls an die Hausregeln sowie die Ruhezeiten halten. Sonst kann es Ärger mit dem Vermieter und den anderen Mietern geben. Dies gilt ebenfalls für die anstehenden Feiertage. Kein Mieter ist verpflichtet, nächtliche Partys bis in die frühen Morgenstunden zu dulden – auch nicht an Silvester.
Die hilfesuchende Freundin darf selbstverständlich übernachten, doch die sollte dies nicht länger als sechs Wochen tun. Dieser Zustand kann dann nämlich schon als Untervermietung gewertet werden, die ohne Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden darf. Als Mieter darf man ebenfalls keine Partys gegen Bezahlung veranstalten. Oder die Räume für sonstige bezahlte Zwecke zur Verfügung stellen. Solange die Hausordnung beachtet wird und niemand gestört wird, dürfen Mieter grundsätzlich beliebig viele Gäste empfangen.