Mutmaßliche Terroristen sind in Karlsruher Untersuchungshaft

Symbolbild Foto: Fabian Geier/einsatzreport24

Karlsruhe (ots) – Die Bundesanwaltschaft hat heute (15. Januar 2019) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 den 50-jährigen deutsch-afghanischen Staatsangehörigen Abdul Hamid S. im Rheinland festnehmen lassen.

Abdul Hamid S. ist dringend verdächtig, für einen ausländischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte war Sprachauswerter und Landeskundlicher Berater der Bundeswehr. In dieser Eigenschaft soll er Erkenntnisse an einen iranischen Nachrichtendienst weiter gegeben haben.

Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

Weiterer Fall:

Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Dezember 2018 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 36-jährigen türkischen Staatsangehörigen Veysel S., den 25-jährigen türkischen und niederländischen Staatsangehörigen Agit K., den 37-jährigen türkischen Staatsangehörigen Cihan A., die 34-jährige türkische Staatsangehörige Evrim A. und den 32-jährigen türkischen Staatsangehörigen Özkan T. erhoben.

Der Angeschuldigte Veysel S. ist hinreichend verdächtig, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus besteht gegen ihn der hinreichende Tatverdacht des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB).

Die Angeschuldigten Agit K., Cihan A., Evrim A. und Özkan T. sind angeklagt wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „PKK“ (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB). Gegen die Angeschuldigten Agit K. und Özkan T. wird darüber hinaus der Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) erhoben.

In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Özkan T., Veysel S., Agit K., Cihan A. und Evrim A. kamen überein, ein ehemaliges Mitglied der „PKK“ zu entführen und es unter Androhung seiner Tötung zu einer Weiterarbeit für die Vereinigung zu zwingen. Vor diesem Hintergrund lockte Evrim A. den Geschädigten am 12. April 2018 unter einem Vorwand zu einem abgelegenen Ort in der Nähe von Stuttgart. Dort wurden sie bereits von Özkan T., Cihan A., Agit K. sowie von einer weiteren Person erwartet. Nachdem sie den Geschädigten erfolglos aufgefordert hatten, in ein Kraftfahrzeug einzusteigen, zerrten sie ihn mit Gewalt dort hinein. Zudem versetzten sie dem Geschädigten zahlreiche Schläge.

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Während Evrim A. am Treffpunkt verblieb, brachten Özkan T., Cihan A., Agit K. sowie die andere Person den Geschädigten in eine von dem Beschuldigten Cihan A. im Landkreis Göppingen betriebene Gaststätte. Dort übergaben sie den Geschädigten an Veysel S. sowie drei maskierte und mit Pistolen bewaffnete Personen. Sodann befragte Veysel S. den Geschädigten über einen Zeitraum von vier Stunden. Insbesondere wollte er in Erfahrung bringen, warum sich der Geschädigte von der „PKK“ losgesagt hatte und ob er mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Des Weiteren forderte Veysel S. ihn auf, Unterlagen über Spenden an die „PKK“ herauszugeben. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ließ Veysel S. den Geschädigten von den maskierten Männern wiederholt schlagen. Außerdem drohte Veysel S. dem Geschädigten mit dem Tod, falls er die Weiterarbeit für die „PKK“ auch zukünftig ablehnen oder er sich an die Polizei wenden werde. Schließlich durchsuchte einer der maskierten Männer die Taschen des Geschädigten und nahm dessen mitgeführtes Bargeld in Höhe von mehreren Hundert Euro an sich. Im Anschluss daran fuhren Agit K. und eine weitere Person den Geschädigten zu einem Ort im Landkreis Esslingen und setzten ihn dort ab.

Die Angeschuldigten Veysel S., Agit K., Cihan A. und Evrim A. waren bereits am 20. und 21. Juni 2018 festgenommen worden und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nummer 33 vom 22. Juni 2018). Der Angeschuldigte Özkan T. war am 18. Juli 2018 in der Französischen Republik festgenommen worden und befand sich seither dort in Auslieferungshaft. Er war am 12. November 2018 von der Französischen Republik zum Zwecke der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nummer 61 vom 13. November 2018).