Neue Grundsicherung kommt: Strengere Regeln für Notgroschen

Auf vielen verstreuten Euro-Scheinen liegt ein rosa-farbenes Sparschwein, auf dem sich Blüten befinden. Die Augen als Kreuz sollen wohl darstellen, dass das Sparschwein tot ist.
Symbolbild © imago/Christian Ohde

Mit der neuen Grundsicherung, die ab dem 1. Juli in Deutschland kommt, gibt es auch strengere Regeln für den Notgroschen. Auch andere Regelungen sollen sehr viel mehr zulasten der Bürger gehen als das Bürgergeld.

Bundeskanzler Friedrich Merz fordert die Bürger des Landes auf der einen Seite zum Sparen für die Rente auf. Auf der anderen Seite jedoch kommen mit der Grundsicherung ab Juli strengere Regeln für den Notgroschen auf die Empfänger zu.

Keine Chance für Faulenzer und Verweigerer: Neue Regelungen ab Juli

Schon im März hat die Bundesregierung beschlossen, dass es ab dem 1. Juli kein Bürgergeld mehr geben wird. Die sogenannte Grundsicherung für Arbeitssuchende löst nicht nur den Namen ab, sondern kommt auch mit neuen Regelungen.

Denn laut Bundeskanzler Merz soll es Faulenzern und Verweigerern recht schnell an den Kragen gehen. Wer beispielsweise dreimal nicht zu vorgegebenen Terminen erscheint, muss mit einer 100-prozentigen Kürzung rechnen. Auch die Kosten für die Unterkunft bezahlt das Jobcenter dann nicht. Diese Härte soll dazu führen, dass die Menschen sich aktiv bemühen, wieder schnell in Arbeit zu kommen.

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Regeln für Notgroschen: Diese Änderungen kommen mit der Grundsicherung

Doch nicht nur die Sanktionen verschärfen sich mit dem 1. Juli deutlich. Auch in Bezug auf das Schonvermögen soll sich einiges ändern. Bislang gilt, dass nach einem Jahr Karenzzeit das vorhandene Vermögen geprüft wird. Bislang liegt die Freigrenze bei 40.000 Euro, wenn man alleiniger Leistungsempfänger ist. Bei Paaren liegt das Vermögen entsprechend höher.

Mit der Grundsicherung gibt es keine Karenzzeiten mehr. Das vorhandene Vermögen wird sofort geprüft. Das Schonvermögen gilt nicht mehr pauschal, sondern wird an das Alter des Leistungsempfängers gebunden. Wer unter 20 Jahre alt ist, darf maximal 5.000 Euro an Schonvermögen haben. Ein Vermögen von bis zu 10.000 Euro gilt nach der neuen Regelung für 21- bis 39-Jährige als angemessen. Wer zwischen 40 und 49 Jahre alt ist, darf 12.500 Euro als Schonvermögen besitzen. Über 50-Jährige haben einen Freibetrag zwischen 15.000 und 20.000 Euro. Schon ab Tag 1 des Leistungsbezugs wird jeder Euro über dem Schonvermögen angerechnet.

(Quellen: Bundesregierung, Bundesarbeitsministerium, Gesetzesentwurf, dpa)