Nun ist er offiziell freigegeben und steht vielen Menschen zu: Ein Mega-Zuschuss in Höhe von bis zu 1.700 Euro kommt. Wer ihn haben will, muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Millionen von Menschen können sich jetzt freuen, denn ein Mega-Zuschuss in Höhe von bis zu 1.700 Euro wurde nun offiziell von der Bundesregierung freigegeben. Viele haben Anspruch auf das Geld, müssen dafür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Alles Wissenswerte gibt es in diesem Artikel zum Nachlesen.
Haushaltkrise 2023 sorgte für Einsparungen
Als am 15. November das Bundesverfassungsgericht den Klima- und Transformationsfonds für verfassungswidrig erklärte, fehlten der Bundesregierung auf einen Schlag 60 Milliarden Euro in der Haushaltskasse. Dies stürzte den Bundeshaushalt in eine tiefe Krise und zwang die Ampel-Koalition zu massiven Einsparungen. Davon betroffen waren nicht nur die Umweltprämie beim Kauf eines E-Autos, der Weiterbildungszuschuss für Bürgergeld-Empfänger und die Subventionen für die Landwirte. Auch der Zuschuss für eine Energie-Beratung wurde ersatzlos gestrichen. Diese Entscheidung traf gerade Hausbesitzer schwer, denn ab 2024 ist ein Energieberater nicht nur beim Einbau einer Wärmepumpe, sondern auch einer Gasheizung Pflicht.
Mega-Zuschuss bis 1.700 Euro kommt zurück
Doch nach einer zweimonatigen Zwangspause kommt nun der Mega-Zuschuss, der bis zu 1.700 Euro betragen kann, endlich zurück. Mit dem Zuschuss zur Energieberatung will die Bundesregierung erreichen, dass sich immer mehr Hausbesitzer für nachhaltige Energien entscheiden. So leiste laut Regierung jeder Hausbesitzer seinen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele.
Der Zuschuss für die Komplettsanierung eines Hauses unter energetischen Aspekten, den Einbau einer Wärmepumpe, einer Gas- oder Pelletheizung steht jedoch nicht nur Hausbesitzern zu. Anspruch haben:
- Hausbesitzer von vermieteten oder selbstgenutzten Wohngebäuden
- die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer
- Personen mit Dauerwohnrecht, wenn die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegt
- Pächter und Mieter, wenn der Eigentümer schriftlich eingewilligt hat
Bürger, die zur Gruppe der Anspruchsberechtigten gehören, können seit dem 19. Januar 2024 den entsprechenden Antrag stellen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den alten Werten. So viel kann es im Einzelfall geben:
- Maximal 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, jedoch 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars
- Maximal 1.700 Euro bei Häusern ab drei Wohnungen, jedoch 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars
- Für Wohneigentümergemeinschaften gibt es zusätzlich einmalig 500 Euro pro WEG, wenn die Ergebnisse der Beratung in einer Wohnungseigentümerversammlung erläutert werden.