Rentenreform: Welche Bürger es trifft – und welche nicht

Auf einem Haufen von Geldscheinen ist ein gelbes Hinweisschild mit schwarzer Umrandung zu erkennen. Auf dem Schild sind die beiden Begriffe "Altersrente" und "Arbeitslohn" vermerkt, wobei der Begriff "Arbeitslohn" durchgestrichen ist.
Symbolbild © imago/Wolfilser

Die geplante Rentenreform sorgt aktuell für Unsicherheit: Millionen fragen sich, was sich für sie genau ändert, wer davon geschützt bleibt und welche Bürger es trifft.

Für zahlreiche Menschen steht der Ruhestand längst fest. Doch neue Pläne könnten ihre Rechnung verändern. Entscheidend ist dabei ein Schutz, den kaum jemand kennt.

Für diese Jahrgänge wird es spannend

Die Rente nach 45 Beitragsjahren ohne Abschläge steht vor dem Aus – zumindest nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission. Noch ist nichts endgültig entschieden. Erst der Gesetzgeber legt fest, ob und wann die neuen Regeln kommen. Für Menschen kurz vor dem Ruhestand stellt sich dennoch die bange Frage: Muss ich die eigene Lebensplanung jetzt ändern? Ganz so dramatisch könnte es für viele aber nicht kommen. Entscheidend ist der sogenannte Vertrauensschutz. Er soll verhindern, dass der Gesetzgeber die Regeln für Menschen unmittelbar vor dem Ruhestand plötzlich ändert. Stattdessen sind Übergangsfristen möglich – abhängig vom Geburtsjahr, Stichtag oder Rentenbeginn.

Eine wichtige Zahl ist dabei fünf Jahre. So viel Vorlauf soll es bei einer geplanten Anhebung der Regelaltersgrenze geben, damit Betroffene ausreichend Planungssicherheit haben. Nach den derzeit diskutierten Plänen gilt deshalb: Bis Jahrgang 1966 dürfte die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erhalten bleiben. Für 1967 Geborene könnte eine Übergangsregel greifen. Ab Jahrgang 1968 dürfte die bisherige Regelung nicht mehr in voller Form gelten. Wer bereits Rente bezieht, kann dagegen deutlich entspannter sein: Schon bewilligte Renten werden durch spätere Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht nachträglich gekürzt.

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Was gilt beim Rentenantrag?

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen – frühestens ein Jahr vorher. Wird eine beantragte Rentenart vor dem Rentenbeginn abgeschafft, informiert der zuständige Sachbearbeiter den Betroffenen. Dann kann die Rente trotz möglicher Abschläge angetreten oder der Antrag innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist zurückgezogen werden.

Für viele ist das besonders wichtig: 2025 lag die Armutsgefährdungsgrenze laut Statistischem Bundesamt bei 1.446 Euro monatlich. Mehr als jeder fünfte Rentner und jede zweite Rentnerin mit besonders langer Versicherungszeit lagen allein mit der gesetzlichen Rente darunter.

(Quellen: eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)