Sanktionen: Bürgergeld-Empfänger ahnungslos über diese Pflicht

Ein Stempel mit dem Aufdruck "Bürgergeld" liegt auf einer ukrainischen Flagge. Hier liegt auch eine Menge Bargeld, das den staatlichen Zuschuss für Flüchtlinge symbolisiert. Es sind 5-Euro, 10-Euro, 20-Euro, 50-Euro-, 100-Euro, 200-Euro und ein 500-Euro-Schein.
Symbolbild © imago/Steinach

Leistungsempfänger haben eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Wer diesen nicht nachkommt, muss mit Sanktionen rechnen. Das gilt auch für diese Pflicht, über die viele Bürgergeld-Empfänger wohl ahnungslos sind.

Dass Bürgergeld-Empfänger nur die Hände aufhalten müssen und schon alle möglichen Leistungen bekommen, entspringt wohl eher der Vorstellung von Menschen, die gegen die Leistungsbezieher hetzen wollen. Die Realität sieht nämlich ganz anders aus. Als Empfänger von sozialen Leistungen muss man eine Reihe von Pflichten erfüllen. Über eine Pflicht sind die meisten Bürgergeld-Empfänger wohl ahnungslos, obwohl ihnen bei Nichterfüllen empfindliche Sanktionen drohen können.

Bürgergeld-Empfänger müssen eine wichtige Pflicht erfüllen

Wer Bürgergeld bezieht, ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt vollständig oder teilweise selbst zu bestreiten. Damit niemand hungern oder obdachlos sein muss, unterstützt das Jobcenter am jeweiligen Wohnort die Menschen mit einem zuvor ausgerechneten Geldbetrag. Dieser richtet sich nach dem derzeitigen Regelsatz sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung. Doch das bedeutet nicht, dass Leistungsbezieher sich auf dem Geld ausruhen dürfen. Sie haben nämlich eine wichtige Pflicht zu erfüllen: die sogenannte Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass sie aktiv mithelfen müssen, den Zustand der Hilfsbedürftigkeit zu beenden.

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Zuwiderhandlung kann schwere Konsequenzen haben

Dieser Mitwirkungspflicht können Empfänger von Bürgergeld nur nachkommen, wenn sie die Mitteilungen und Aufforderungen auch bekommen. Dazu müssen sie erreichbar sein. Das bedeutet konkret, dass sich Bürgergeld-Empfänger werktags im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten müssen. Diese Pflicht gilt jedoch nur für erwerbsfähige Leistungsempfänger.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass man als Bürgergeld-Empfänger nicht einfach in den Urlaub fahren kann. Denn dann ist man für das Jobcenter nicht mehr erreichbar. Während dies am Wochenende und an Feiertagen nicht nötig ist, können Spontan-Urlaube unter der Woche zu einem echten Problem werden. Nach dem Gesetz dürfen erwerbsfähige Bürgergeldbezieher maximal drei Wochen pro Jahr nicht erreichbar sein. In der Konsequenz bedeutet dies auch, dass man das Jobcenter vorher um Erlaubnis für einen Urlaub fragen muss. Tut man dies nicht, drohen empfindliche Sanktionen. So ruht der Anspruch auf Bürgergeld mit dem ersten unerlaubten Urlaubstag. Dies kann dazu führen, dass man das zu viel gezahlte Geld an das Jobcenter zurückzahlen muss.