
Das haben viele bisher noch nicht gewusst: Eltern bekommen bis zu 120 Euro, wenn sie diesen Antrag stellen. Jedoch müssen einige Punkte beachtet werden, damit das Geld kommt.
Zahlreiche Mütter und Väter brauchen dieses Geld. Aber nicht alle kennen ihren Anspruch. Wer ihn hat, sollte rechtzeitig handeln.
Eltern bekommen fast 120 Euro monatlich
Wer den Nachwuchs erzieht und deshalb eine Pause im Berufsleben einlegt, verzichtet auf wertvolle Rentenpunkte. Oft sind es Mütter, die aufgrund ihrer Erwerbsbiografie eine Altersarmut riskieren. Nach Informationen des Statistischen Bundesamts lebten im Jahr 2024 über zwei Millionen Rentnerinnen unter der offiziellen Armutsgrenze. Die sogenannte Mütterrente soll Frauen ‒ und auch Männer, die Kinder erziehen ‒ durch zusätzliche Rentenpunkte für Erziehungszeiten besser absichern. Sie wird in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2014 angeboten.
Noch immer gibt es allerdings einige Herausforderungen. Für die Kindererziehungszeit gab es bisher 2,5 Rentenpunkte. Anders ist das beim Nachwuchs mit Geburtsdatum nach 1992: Für jedes Kind erkennt die Rentenversicherung jeweils drei Rentenpunkte an. Ab sofort sollte man sich jedoch über Änderungen informieren. Denn auch für Kinder, die vor 1992 geboren sind, soll es künftig jeweils drei Rentenpunkte geben. Pro Kind bedeutet das fast 120 Euro im Monat.
Aufgepasst: Man muss einen Antrag stellen
Wer einen Blick auf seine Renteninformation wirft, wundert sich vielleicht: Kindererziehungszeiten hat die Rentenversicherung bisher möglicherweise nicht erfasst. Deshalb ist es wichtig, diese gutschreiben zu lassen. Das bedeutet, dass eine aktive Antragstellung die wichtigste Voraussetzung ist, um das Geld zu bekommen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür das Formular V0800 zur Verfügung. Anspruch haben neben leiblichen Eltern auch Adoptiveltern, sowie ebenfalls Pflegeeltern und Stiefeltern.
Man muss die Mütterrente muss übrigens nicht direkt nach der Geburt beantragen. Generell wird allerdings empfohlen, damit nicht länger als bis zum zehnten Lebensjahr des Nachwuchses zu warten. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn die Erziehungszeiten vor Rentenbeginn noch nicht im Rentenbescheid stehen, können diese auch noch kurz vor Beginn des Ruhestands eingereicht und so anerkannt werden.














