Urteilsspruch: Alkoholfreies Getränk steht vor Namensverbot

Spirituosenweine stehen in einem Regal im Supermarkt. Es handelt sich hierbei um Alkohol, der ausschließlich Erwachsenen vorbehalten ist. So ist der Verkauf geschützt und die Kunden müssen an der Kasse wahlweise ihren Personalausweis vorzeigen. Hier sind die bekannten Alkoholika zu sehen, die auch für Cocktails und Mixgetränke genutzt werden.
Symbolbild © imago/Bill Oxford

Der Streit um die vegane Wurst hat gezeigt, wie genau die Deutschen es mit den Namen und Bezeichnungen von Lebensmitteln nehmen. Nun trifft es ein alkoholfreies Getränk, das sich bald nicht mehr so nennen darf. Der Zusatz „alkoholfrei“ reicht nicht aus.

Die Zahlen zeigen deutlich, dass die Deutschen immer weniger Alkohol trinken. Kein Wunder, dass Brauereien und Spirituosenhersteller auf alkoholfreie Alternativen umsatteln. Nahezu wöchentlich kommen neue Produkte und Marken in die Regale. Jetzt darf ein alkoholfreies Getränk seinen Namen wahrscheinlich nicht mehr behalten.

Gericht hat entschieden: Alkoholfreies Getränk muss seinen Namen ändern

Für viele ist das Wortklauberei. Doch eines steht fest: Ein alkoholfreies Getränk wird wohl schon bald nicht mehr so heißen dürfen. Die Hersteller müssen sich etwas einfallen lassen. Nach dem Gerichtsurteil reicht es nicht mehr aus, einfach „alkoholfrei“ auf das Getränk zu schreiben. Es muss etwas anderes passieren. Für viele ist das vollkommen überzogen. Sie verstehen die Welt nicht mehr. Es gibt mittlerweile aber schon ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof.

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Geschützter Begriff mit Alkoholgehalt – Europäischer Gerichtshof schützt das Getränk

Es trifft den Gin. Einst war er eines der angesagtesten Getränke, doch nun muss er um seinen Namen kämpfen. Denn nur alkoholische Spirituosen dürfen die Bezeichnung tragen. Nicht jedoch die alkoholfreien Alternativen. Ein Verein ist deshalb vor Gericht gegangen. Es ging um den Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. Der Name Gin ist nach Ansicht der Vereinsmitglieder jedoch geschützt und bezieht sich auf einen minimalen Alkoholgehalt von 37,5 %. Und sie bekamen Recht.

Wenn das Getränk gar keinen Alkohol enthält, darf es sich nicht Gin nennen. Es handelt sich also um eine gesicherte und zugleich geschützte Bezeichnung. Diese dürfen wir nicht einmal für andere Getränke verwenden. Indessen müssen sich alle Verkäufer von alkoholfreien Wacholder-Alternativen etwas anderes einfallen lassen, das genauso nett klingt, aber nicht gegen das geltende Recht verstößt.

(Quellen: Europäischer Gerichtshof, Spirituosenwelt, dpa)