Der Frühlingsbeginn lockt Gartenbesitzer in ihre Naturoase. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Eine bestimmte Gartenarbeit ist ab März nicht erlaubt. Wer sie dennoch ausführt, muss mit einem ordentlichen Bußgeld rechnen.
Dieser Verstoß zieht ein saftiges Bußgeld für Gartenbesitzer nach sich. Denn einer speziellen Arbeit dürfen sie trotz des nahenden Frühlings im Monat März nicht mehr nachgehen. Die Summe kann sich (je nach Bundesland) auf bis zu 15.000 Euro belaufen.
Aufgepasst: Diese Gartenarbeit ist ab März untersagt
Hobbygärtner und Haushalte mit eigenem Garten sollten diese Gartenarbeit mittlerweile von ihrer To-do-Liste gestrichen haben. Wer noch nicht fertig ist und die Arbeit in den März schiebt, riskiert ein ordentliches Bußgeld. Bis zu zweimal jährlich solle man sich dieser speziellen Gartenarbeit widmen, lautet die allgemeine Empfehlung ‒ jedoch niemals zwischen März und Oktober. In Bayern oder Sachsen kann sich das Bußgeld bei einem Verstoß auf bis zu 15.000 Euro belaufen, in Niedersachsen können sogar bis zu 25.000 Euro verlangt werden.
Wer in Bremen lebt, wird unter Umständen mit 7.500 Euro zur Kasse gebeten. Je nach Bundesland kann die Geldstrafe also höher oder etwas niedriger ausfallen, wenn man sich seinen Hecken und Bäumen widmet. Laut § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es untersagt, sie zwischen März und Oktober komplett zu entfernen oder massiv zurückzuschneiden. Denn das hätte weitreichende Folgen.
Deshalb ist die Gartenarbeit ab März tabu
Um keine Nistplätze zu beseitigen und um Tieren Schutz zu gewähren, ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die natürlichen Lebensräume der Lebewesen zu erhalten. Das Gesetz bestimmt auch, welche Arbeiten ab März noch erlaubt sind, wenn man sich um seine Hecken im Garten kümmern möchte: Grundsätzlich dürfen Gartenbesitzer einen schonenden Schnitt vornehmen, der zur Pflege oder Formgebung dient. Außerdem darf und muss man bestimmte Arbeiten durchführen, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt. Manchmal können wuchernde Gartenhecken beispielsweise ein Risiko darstellen, weil sie den Verkehr behindern. Ab dem 1. Oktober sind dann auch radikale Schnitte wieder möglich, ohne ein Bußgeld zu riskieren.