6.200 Euro nach Hubschrauber-Rettung: Krankenkasse zahlt nicht

Ein Rettungshubschrauber befindet sich gerade auf dem Boden, da er vor Kurzem gelandet ist. Daneben befindet sich ein Rettungswagen. Drumherum stehen viele Einsatzkräfte der Feuerwehr und von einem Sanitätsteam.
Symbolbild © imago/7aktuell

Nach einer teuren Rettung per Hubschrauber blieben insgesamt 6.200 Euro an Kosten offen, welche die zuständige Krankenkasse strikt nicht zahlen wollte. Für die betroffene Urlauberin folgte daraufhin ein bitterer und langwieriger Kampf vor Gericht.

Nicht umsonst warnen Experten immer wieder davor, unbedacht ins Ausland zu reisen, ohne sich vorher intensiv um den passenden Versicherungsschutz im Krankheitsfall zu kümmern. In Deutschland liegt der Fall recht einfach, doch im Urlaub tappen viele Urlauber in eine trügerische Kostenfalle.

Immer wieder ein Thema: Versicherungsschutz im Krankheitsfall

Nicht umsonst warnen Experten immer wieder davor, unbedarft ins Ausland zu verreisen, ohne sich um den Versicherungsschutz im Krankheitsfall zu kümmern. In Deutschland liegt der Fall recht einfach. Die meisten Menschen hierzulande sind gesetzlich pflichtversichert. Man weiß, welche Leistungen übernommen werden und welche man aus eigener Tasche zahlen muss. Viele gehen mit dem trügerischen Glauben in den Urlaub, dass auch im Ausland dieselben Bedingungen gelten wie hierzulande. Dies führt dazu, dass man im Ernstfall auf hohen Krankheitskosten sitzen bleibt und diese nicht erstattet bekommt. So ist es auch einer Frau in Österreich ergangen.

6.200 Euro nach Hubschrauber-Rettung: Krankenkasse verweigert Zahlung – Urlauberin klagt

Eine deutsche Urlauberin geriet in Österreich in Not und musste ins Krankenhaus. Die Dame wollte ein Auto anschieben und brach sich dabei einen Lendenwirbel. Ihr Abtransport in eine Klinik fand mit einem Hubschrauber statt. Der Betreiber wollte von der Frau nun 6.200 Euro für den Hubschrauber-Einsatz haben. Die Touristin streckte das Geld vor und stellte bei ihrer Ankunft in Deutschland den Antrag auf Übernahme der Kosten durch ihre Krankenkasse. Diese lehnte ab. Die Betroffene zog vor Gericht.

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In der Verhandlung argumentierte die Frau damit, dass die Rettung per Hubschrauber notwendig gewesen sei, da aufgrund des Lendenwirbels eine Gefahr für eine Querschnittslähmung bestanden habe. Die dortigen Mediziner stuften die Situation jedoch anders ein. Danach richtete sich auch die Krankenkasse in Deutschland. Das Gericht sah daher keine Veranlassung für die Notwendigkeit des Hubschraubereinsatzes. Auch der Argumentation, dass holprige Straßen das Risiko unzumutbar erhöht hätten, folgten die Richter nicht. Bei ordnungsgemäßer Sicherung der Patientin im Krankenwagen bestand zu keiner Zeit eine höhere Gefahr. Rettung mit dem Hubschrauber sehen viele Krankenkassen nur in bestimmten, zuvor genau definierten Notlagen vor. Eine solche sah man in diesem Fall nicht als gegeben, sodass die Klägerin auf ihren Kosten sitzenblieb.

(Quellen: Hessisches Landessozialgericht, Haufe)