Bis zu 5.000 Euro Bußgeld: Niemals klingeln zur falschen Uhrzeit

Der Finger eines Mannes drückt auf eine Taste eines Bedienfelds an einem Hauseingang neben einer braunen hölzernen Tür und klingelt an der Haustür. Über der Klingel ist eine Gegensprechanlage.
Symbolbild © imago/Panthermedia

Wer vorhat, bei seinen Nachbarn zu klingeln, sollte zuvor einen Blick auf die Uhr werfen. Denn ist es zu früh oder zu spät, kann im schlimmsten Fall ein hohes Bußgeld drohen.

Ganz gleich, ob Haus oder Wohnung – in der Nachbarschaft hat man sich an einige Regeln zu halten. Bei Missachtung drohen nicht nur zwischenmenschliche Auseinandersetzungen, sondern auch rechtliche Folgen.

Ruhestörung: Klingeln zur falschen Uhrzeit

Viele kennen es: Kein Zucker mehr im Haus oder ein Päckchen wurde beim Nachbarn abgegeben. Mit einem einfachen Klingeln ist das Problem schnell gelöst. Weckt man den Nachbarn oder dessen Kind damit auf, kann der Haussegen jedoch schnell schief hängen. Ist der Ärger des Nachbarn aufgrund der Uhrzeit zudem berechtigt – und kam dies unter Umständen schon häufiger vor –, kann dieser sogar Anzeige wegen Ruhestörung erstatten. Die nächtliche Ruhezeit beläuft sich in der Regel auf die Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr.

Da es viele Menschen gibt, die morgens zeitig aufstehen und zur Arbeit gehen, ist es jedoch ratsam, bereits nach 20 Uhr nicht mehr zu klingeln. Man selbst möchte schließlich auch nicht aus dem erholsamen Schlaf gerissen werden, nur weil die Nachbarin unbedingt noch ihr Paket abholen will. Auf die Uhrzeit zu achten, hat also auch etwas mit Höflichkeit und gegenseitiger Rücksichtnahme zu tun. Lebt beispielsweise ein Kind im anvisierten Haushalt, sollte man schon nach 18 Uhr auf das Klingeln verzichten. Auch morgens um 5 Uhr beim Nachbarn nach Zucker für den Kaffee zu fragen, ist nicht ratsam.

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Bis zu 5.000 Euro Bußgeld: Lärmbelästigung und Ruhestörung

Neben der gesetzlichen Nachtruhe machen manche Gemeinden oder Mietverträge eine Mittagsruhe geltend. Diese liegt meist zwischen 13 und 15 Uhr. In diesen Zeiten gilt es, jeglichen Lärm zu vermeiden. Auch an Sonn- und Feiertagen sind gesetzliche Ruhezeiten zu wahren. Lautes Gelächter, Musik, Trampeln oder handwerkliche Arbeiten können schnell zu Streit und Schlimmerem führen. Lärmbelästigung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend eine Geldstrafe nach sich ziehen. Bei einem Verstoß gegen die gesetzlich geregelten Ruhezeiten und -tage droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Bei Missachtung der vertraglich festgehaltenen Mittagsruhe kann der Vermieter abmahnen und in letzter Instanz sogar das Mietverhältnis kündigen. Wer am Sonn- oder Feiertag gern seinen Rasen mäht – schließlich ist an diesen Tagen reichlich Zeit –, muss sogar mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

(Quellen: Ordnungswidrigkeitengesetz, Landesimmissionsschutzgesetze der Bundesländer, Verbraucherzentrale, Mieterschutzbund)