
Wer am Sonntag Gartenarbeit erledigt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies die Nachbarschaft erheblich stören kann. Es können sogar empfindliche Bußgelder drohen. Deshalb gilt wohl besser: Sonntag ist Ruhetag.
Die freien Tage im Kalender dienen in erster Linie der Erholung vom stressigen Alltag. Wer die freie Zeit auf dem eigenen Grundstück nutzen will, muss sich jedoch an strikte gesetzliche Vorgaben halten, damit die Gartenpflege nicht zum teuren Nachbarschaftsstreit führt.
„Am siebten Tage sollst du ruhen“: Immer weniger Menschen nehmen sich dies zu Herzen
Eigentlich sollte bis zum Sonntag alles geschafft sein. Gemütlich zu frühstücken und Zeit mit der Familie und Freunden zu verbringen, ist jedoch immer seltener geworden. Die Woche gestaltet sich für die Mehrheit der Bürger in Deutschland sehr arbeitsreich, sodass man kaum etwas im Haushalt und Garten geschafft bekommt. Die meisten weichen deshalb aufs Wochenende aus. Gerade weil am Sonntag nichts ansteht, nutzen viele Bürger dies, um liegengebliebene Arbeiten zu erledigen. Dazu gehört bei vielen auch die Gartenpflege.
Gartenarbeit am Sonntag verboten: Diese Arbeiten können kostspielig werden
An Sonntagen sind in Deutschland grundsätzlich alle Gartenarbeiten verboten, die Lärm verursachen und die gesetzlich geschützte Sonntagsruhe stören. Verboten ist jegliche Arbeit mit motorbetriebenen, also elektrischen oder benzinbetriebenen Geräten. Rasenmähen und Kantenschneiden mit Elektro-, Akku- oder Benzin-Rasenmähern sowie Rasentrimmern muss man ebenso sonntags unterlassen wie den Hecken- und Baumschnitt unter Einsatz von elektrischen Heckenscheren, Kettensägen oder Schreddern bzw. Häckslern. Wer die Laubbeseitigung mit motorisierten Laubbläsern oder Laubsaugern oder Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern oder Nasssaugern betreibt, kann ebenso belangt werden.
Auch scheinbar kurze Einsätze von „nur fünf Minuten“ wie eine kleine Ecke zu mähen, sind illegal. Bei Verstößen drohen wegen Ruhestörung Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. In extremen Fällen können laut Bußgeldkatalog sogar bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Allerdings gibt es auch die bekannten „Grauzonen“ im Gesetz. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die keinen Lärm erzeugen. Beispielsweise kann man Pflanzen gießen oder umtopfen, Obst und Gemüse ernten oder Laub mit einem normalen Handbesen oder Rechen zusammenkehren.
(Quellen: BMUKN, 32. BImSchV)














